Ihre Konzession nach ProstSchG kann gefährdet sein!

Erotikbetriebe, die sich ein Hygienekonzept von Personen oder Unternehmen erstellen lassen, die nicht zu rechtlichen Leistungen gemäß Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) befugt sind, handeln im Falle eines Corona-Infektionsnachweises im eigenen Betrieb grob fahrlässig, bzw. vorsätzlich.

§ 2 Abs. 1 RDG „Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.“ § 7 RDG regelt, dass neben Anwälten nur Verbände und Genossenschaften in fremden Rechtsangelegenheiten tätig werden dürfen – und auch nur dann, wenn dies unter Anleitung einer Person mit Befähigung zum Richteramt erfolgt; ist im UEGD durch Vorstandmitglied und Verbandsjustiziar Ass. jur. Wöhler sichergestellt.

Auch Schadenersatzpflicht droht

Neben dem Risiko des ProstSchG-Konzessionsverlustes gilt ebenfalls zu beachten, dass bei grober Fahrlässigkeit des/der Betreiber/in, die durch den Corona-Virus geschädigten Personen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche erheben können (§ 254 Abs. 1 BGB).

Wer sein Hygienekonzept erstellen lässt, sollte sich im Zweifel schriftlich bestätigen lassen, dass die Person, bzw. das Unternehmen dazu gemäß Rechtsdienstleistungsgesetz befugt ist.

Falls Sie sich nicht sicher sind, steht der Verband für Rückfragen gern zur Verfügung.

Jetzt Mitglied werden und Vorteile sichern 

Nach den individuellen Verordnungs-Vorgaben des jeweiligen Bundeslandes: Einrichtungsspezifische Hygienekonzepte unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten z.B. für

  • Nordrhein-Westfalen (2G-Plus)
  • Niedersachsen (2G und 2G-Plus)
  • Hamburg (2G-Plus)
  • Hessen (2G-Plus)
  • Bremen
  • Rheinland-Pfalz (2G-Plus)
  • Schleswig-Holstein
  • Sachsen
  • Saarland (2G-Plus)
  • Baden-Württemberg (2G-Plus)
  • Bayern (2G und 2G-Plus)

Länderspezifische Ergänzungen zum Re-Opening 2021 können ab sofort angefordert werden!

Hygienekonzept anfordern per Mail an den UEGD senden

Bitte geben Sie in der Mail ihren Namen und die Internetseite Ihres Betriebes an www. …

Infektionsschutzkonzept Erotikgewerbe

Der Berufsverband Erotikgewerbe (UEGD e.V.) hat basierend auf dem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) einen Branchenstandard für Prostitutionsgewerbe entwickelt.

Konzeptbegründung der stufenweisen Öffnung mit Leistungsbeschränkung

[Der Verordnungsgeber kann das Angebot von Leistungen auf z.B. erotische Massagen begrenzen. Erfolgt vom Verordnungsgeber keine Vorgabe von Beschränkungen, sind auch prostitutiven Leistungen unter Maßgabe der Hygienevorschriften erlaubt.]

Gesamt-Infektionsschutzkonzept (18.05.2020)
ohne Berücksichtigung landesrechtlicher Vorgaben

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Das Infektionsschutzkonzept vom 18.05.2020 im Detail
Ohne landesrechtliche Änderungen nach dem Datum

Infektionsschutzstandard Erotikgewerbe
Das Hygienekonzept ist anzuwenden für
• § 3 Abs. 2 Nr. 1 ProstSchG ⇒ Prostitutionsstätten
• § 3 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG ⇒ Prostitutionsfahrzeuge

• § 3 Abs. 2 Nr. 4 ProstSchG ⇒ Prostitutionsvermittlung

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Hinweisschild Verhaltensregeln
Das Hinweisschild ist im Eingangsbereich und in allen für erotische Dienstleistungen genutzten Räumen (min. DIN4) gut sichtbar anzubringen.
Aufkleber oder Druckvorlage bei www.6profis.de

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Hinweisschild Only-Massage / No-Sex
Nur, wenn der Verordnungsgeber das Leistungsangebot begrenzt.
Das Hinweisschild ist im Eingangsbereich und in allen für Massagen genutzten Räumen (min. DIN4) gut sichtbar anzubringen.

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Schulungsunterlage Infektionsschutz
Sexarbeiter_innen und Mitarbeitende sind vor erstmaliger Tätigkeitsaufnahme in der Anwendung der Verhaltensregeln zu schulen. Planen Sie entsprechende Zeit ein – auch um Fragen zu beantworten.

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Übersetzungen von www.sexnord.net/de

Bestätigung Unterweisung in Verhaltensregeln
Nach der Schulung für Sexarbeiter_innen und Mitarbeitende ist die Teilnahme schriftlich zu bestätigen.

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Erfassung von Personendaten
Zur Eindämmung der Pandemie im Hinblick auf Nachverfolgung von Infektionsketten.

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Gefährdungsbeurteilung
Arbeitsprozesse sind im Hinblick auf ihr Infektionsrisiko zu untersuchen und zu bewerten. Maßnahmen zur Abwehr oder Minimierung sind festzulegen.

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Betrieblicher Pandemieplan
Vorbereitung auf den Ernstfall von Infektionsfällen und zum Umgang mit der Pandemiesituation.

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Reinigungs- und Desinfektionsplan
Geeignete Mittel bei Desinfektionsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) sind Mittel mit nachgewiesener Wirksamkeit, mit dem Wirkungsbereich „begrenzt viruzid“, „begrenzt viruzid PLUS“ oder „viruzid“ anzuwenden.

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Muster-Hinweistext für Ihre Homepage
Informieren Sie die Kunden unter welchen Hygienevorgaben Leistungen im Betrieb erhältlich sind.
• Bedingungen die Ihre Kunden einhalten müssen
• Hygienemaßnahmen im Betrieb

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Zur PM des Ministeriums vom Montag, 8. Juni 2020  |  ca. 19 Uhr

Es ist anzunehmen, dass mehr als 1.000 Sexarbeiter_innen* auf dem Weg nach Rheinland-Pfalz sind

H I N W E I S E

  • Informieren Sie umgehend alle Sexarbeiter_innen und Busfahrer, die sich in der Anreise befinden!
  • Melden Sie sich umgehend bei den Ordnungsbehörden, um Übernachtungsplätze für die eintreffenden Sexarbeiter_innen zu organisieren!
  • Sexarbeiter_innen, die keine Finanzmittel für die Rückreise, Übernachtung oder Essen haben, melden sich ebenfalls umgehend bei den Ordnungsbehörden!
  • Informieren Sie die angereisten Sexarbeiter_innen jetzt nicht illegal der Prostitution nachzugehen, um Geld für Tickets sowie Kost und Logis zu erarbeiten. Sie sind dann erpressbar und schutzlos!

Update Dienstag, 09.06. | 13:30 Uhr
Dem Verband liegt bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Äußerungen des Landes Rheinland-Pfalz vor.
Der UEGD hat in einer Stellungnahme an die Landesregierung seine Empörung und Bestürzung über die gestern getroffene Entscheidung zum Ausdruck gebracht. Die in der Pressemitteilung aufgeführten Argumente gegen die Wiedereröffnung der Betriebe kann nicht gefolgt werden. Darin heißt es, dass Ordnungsämter nicht effektiv kontrollieren könnten. Anscheinend wurde außer Acht gelassen, dass die Ordnungsämter im Rahmen des Prostituiertenschutzgesetzes weitreichende Kontrollbefugnisse haben. Dass eine Öffnung „im Gleichklang der Bundesländer erfolgen“ solle, kann der Verband nur unterstützen. So hat er bereits am 18. Mai der Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder (GFMK) sein Infektionsschutzkonzept übermittelt. Für besonders schwerwiegend hält der UEGD den Einwand, dass „die Nachverfolgung bei Auftreten von Infektionsfällen bei realistischer Betrachtung nur schwer zu gewährleisten sei“. Im Namen aller Sexarbeiter, Betreiber und Kunden weisen wir entschieden den Vorwurf zurück, unserer Branche -insbesondere nach Inkrafttreten des ProstSchG- mangelndes rechtsstaatliches Verhalten zu attestieren.

* 1.000 Sexarbeiter_innen: Neben Rückmeldungen aus Betrieben, setzt sich diese Zahl zusammen aus der Angaben des Statistischen Bundesamtes für das Jahr 2018 mit 1.252 gemeldeten Prostituierten in Rheinland-Pfalz (Quelle), sowie ebenfalls gemeldeten 19% deutscher Staatsangehörigkeit (Quelle). Das entspricht 1.014 Sexarbeiter_innen nicht deutscher Staatsangehörigkeit, die der Öffnungsankündigung der Landesregierung vertrauten, um ihre angestammten Arbeitsplätze wieder einzunehmen.

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