Der Frankfurter Rechtsanwalt Michael Karthal, der die Klage gegen das Land Thüringen führt, teilte dazu mit
„Erneut ist es also einem Betreiber über den Klageweg gelungen eine Änderung der Verordnung herbeizuführen.
Am 13.8.2020 hat das Thüringer OVG in einem weiteren Eilverfahren mündlich verhandelt und den Verordnungsgeber vertiefend auf die von uns gerügte Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes hingewiesen. Über das Wochenende hat sich der Thüringer Verordnungsgeber zur Vermeidung eines stattgebenden Beschlusses entschlossen, vorläufig im Verwaltungsrechtswege das Verbot der Prostitutionsausübung in Prostitutionsstätten außer Vollzug zu setzen, soweit Ansammlungen vermieden werden (Bayerisches Modell). Die Verfügung tritt am 20.08.2020 in Kraft und wird rückwirkend in der nächsten Corona-Schutzverordnung Thüringen umgesetzt.“
Der Homepage des Thüringer Gesundheitsministeriums ist zu entnehmen: Sexuelle Dienstleistungen in Prostitutionsstätten sind nach Vorlage eines Infektionsschutzkonzeptes wieder erlaubt, wenn nicht mehr als zwei Personen gleichzeitig beteiligt sind. Dies soll bereits ab dem 20. August gelten. Dazu Staatssekretärin Feierabend: „Im Bereich der Prostitution folgen wir der jüngsten Rechtsprechung in anderen Bundesländern und gehen erste Schritte der Öffnung. Dazu gab es in den vergangenen Wochen eine intensive Diskussion mit den Branchenverbänden und mit den anderen Bundesländern. Wichtig war uns diesbezüglich von Anfang an ein abgestimmtes Konzept der Länder, um Sextourismus und das Entstehen neuer Infektionsgefahren zu vermeiden.“
Der Verband kann die Branchengespräche mit dem Gesundheitsministerium zwar bestätigen, jedoch messen wir das Hauptgewicht der plötzlichen Entscheidung der Landesregierung, der drohenden gerichtlichen Niederlage Thüringens zu. Insoweit spricht der UEGD der hervorragenden Arbeit von Rechtsanwalt Michael Karthal seinen Dank aus.
Hygienekonzept
Betreiberinnen und Betreiber von Prostitutionsstätten benötigen ein Hygienekonzept. Das können Sie von unserer Seite herunterladen. Wichtig ist das Hygienekonzept an den Stellen zu individualisieren, um sicherzustellen, dass Personenansammlungen ausgeschlossen werden. Es sollen immer nicht mehr als 2 Personen (Sexarbeiter_in und Kunde) den Mindestabstand unterschreiten dürfen, und das auch nur während der Erbringung der sexuellen Dienstleistung.
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