Das Vorspiel hat lang gedauert
UEGD

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Zähes Ringen in RLP

Rheinland-Pfalz öffnet Erotikbetriebe zum 1. Oktober

Öffnung aus Überzeugung oder will die Landesregierung eine drohende gerichtliche Niederlage abwenden. Den Betrieben wird's egal sein - sie dürfen öffnen, aber nur mit individuellem Hygienekonzept.

UEGD-Chef Holger Rettig war (zufällig) am 30. September in Trier und konnte direkt mit den Betreiberinnen und Betreibern das weitere Vorgehen und die Verbandsunterstützung erörtern.

Wir sind überglücklich, dass die Erotikbranche nun endlich bedacht wurde. Jeder Betrieb der Mitglied im Verband ist, wird das geforderte „individuelle Schutz- und Hygienekonzept“ erhalten.

Die 11. Änderungsverordnung vom 30.09. fordert von Betrieben „ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen“, indem das „Hygienekonzept für sexuelle Dienstleistungen“ zu berücksichtigen ist.

Wesentliche einzuarbeitende Eckpunkte sind:

  • Betreiber haben ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstel­len und auf Verlangen der für die Erlaubniserteilung zum Betreiben eines Prostitu­tionsgewerbes zuständigen Behörde vorzulegen.
  • Für die Einhaltung der Regelungen ist vom Betreiber der Prostitutionsstätte oder der Prostitutionsvermittlung eine beauftragte Person zu benennen.
  • Der Betrieb von Prostitutionsstätten und Prostitutionsvermittlungen ist unter Einhaltung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig, soweit an den sexuellen Dienstleistun­gen nicht mehr als zwei Personen beteiligt sind.
  • Es besteht die Pflicht zur vorherigen telefonischen oder digitalen Termin­vereinbarung.
  • Die Kontaktdaten sämtlicher Gäste sind zu erfassen, wobei die angegebenen Daten durch Vorlage geeigneter Ausweisdokumente zu überprüfen sind.
  • Die Maskenpflicht gilt durchgängig innerhalb sämtlicher Räumlichkeiten der Einrichtung für Kun­dinnen und Kunden sowie alle Prostituierte.
  • Alkohol und Substanzen zur Stimulation dürfen weder angeboten noch konsumiert werden.
  • Räumlichkeiten in den Betrieben, in denen sich in der Regel mehr als zwei Personen aufhalten und die zum gleichzeitigen Aufenthalt von mehr als zwei Personen vorgesehen sind oder der Anbahnung sexueller Dienstleistungen dienen, müssen geschlossen bleiben.

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Rheinland-Pfalz öffnet Erotikbetriebe zum 1. Oktober

Öffnung aus Überzeugung oder will die Landesregierung eine drohende gerichtliche Niederlage abwenden. Den Betrieben wird's egal sein - sie dürfen öffnen, aber nur mit individuellem Hygienekonzept.
Das Vorspiel hat lang gedauert
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UEGD-Chef Holger Rettig war (zufällig) am 30. September in Trier und konnte direkt mit den Betreiberinnen und Betreibern das weitere Vorgehen und die Verbandsunterstützung erörtern.

Wir sind überglücklich, dass die Erotikbranche nun endlich bedacht wurde. Jeder Betrieb der Mitglied im Verband ist, wird das geforderte „individuelle Schutz- und Hygienekonzept“ erhalten.

Die 11. Änderungsverordnung vom 30.09. fordert von Betrieben „ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen“, indem das „Hygienekonzept für sexuelle Dienstleistungen“ zu berücksichtigen ist.

Wesentliche einzuarbeitende Eckpunkte sind:

  • Betreiber haben ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstel­len und auf Verlangen der für die Erlaubniserteilung zum Betreiben eines Prostitu­tionsgewerbes zuständigen Behörde vorzulegen.
  • Für die Einhaltung der Regelungen ist vom Betreiber der Prostitutionsstätte oder der Prostitutionsvermittlung eine beauftragte Person zu benennen.
  • Der Betrieb von Prostitutionsstätten und Prostitutionsvermittlungen ist unter Einhaltung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig, soweit an den sexuellen Dienstleistun­gen nicht mehr als zwei Personen beteiligt sind.
  • Es besteht die Pflicht zur vorherigen telefonischen oder digitalen Termin­vereinbarung.
  • Die Kontaktdaten sämtlicher Gäste sind zu erfassen, wobei die angegebenen Daten durch Vorlage geeigneter Ausweisdokumente zu überprüfen sind.
  • Die Maskenpflicht gilt durchgängig innerhalb sämtlicher Räumlichkeiten der Einrichtung für Kun­dinnen und Kunden sowie alle Prostituierte.
  • Alkohol und Substanzen zur Stimulation dürfen weder angeboten noch konsumiert werden.
  • Räumlichkeiten in den Betrieben, in denen sich in der Regel mehr als zwei Personen aufhalten und die zum gleichzeitigen Aufenthalt von mehr als zwei Personen vorgesehen sind oder der Anbahnung sexueller Dienstleistungen dienen, müssen geschlossen bleiben.