Der Betreiber haftet bei Verstoß
UEGD

UEGD

Konzessionsverlust

Rechtsrisiko Notunterkunft in Prostitutionsstätte

Aufgrund der Corona bedingten Schließungsverfügungen in allen Bundesländern haften die Betreiber*innen für alle Verstöße in ihren Prostitutionsstätten. Sanktionsrahmen bis Freiheitsstrafe von 5 Jahren.

Zuvor möchte der Verband der Betreiber*innen, der Unternehmerverband Erotikgewerbe Deutschland (UEGD) an dieser Stelle seinen besonderen Dank an diejenigen Betriebe richten, die, obwohl von heute auf morgen selbst mit 0-Einnahmen dastehen, trotzdem den in Not geratenen Sexarbeitern selbstlos Unterkunft und z.T. Verpflegung zur Verfügung stellen. Sich gegenseitig in der Not zu helfen ist die Solidarität, die vielfach von Politik gelobt wird; auch wenn das für Prostitution zuständige Bundesfrauenministerium (BMFSFJ) selbst keine Veranlassung erkennen lässt eine Anerkennung auszusprechen.

Dennoch ist die Rechtssituation zu beleuchten, weil Betreiber*innen die ihnen erteilte, bzw. beantragte Erlaubnis gemäß § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) in bestimmten Fällen verlieren können.

Rechtslage

  1. Das ProstSchG ist nach wie vor ohne Ausnahme gültig.
  2. Alle Bundesländer haben aufgrund einer Vereinbarung mit der Bundesregierung Verfügungen erlassen, die u.a. die Schließung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnliche Einrichtungen beinhalten.
  3. Das für das ProstSchG verantwortliche Bundesministerium BMFSFJ hat den für die Ausführung des ProstSchG zuständigen Bundesländern Auslegungshinweise zu einer zeitweiligen Aufhebung des Verbots der Nutzung der für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume als Schlaf- oder Wohnraum (§ 18 Abs. 2 Nr. 7 ProstSchG) im Zusammenhang mit den gegenwärtigen Beschränkungen zum Zwecke einer langsameren Ausbreitung des Coronavirus zur Verfügung gestellt.

Was bedeutet das?

Die Übernachtung in Arbeitszimmern ist nach wie vor verboten! Anders als die Bundesregierung, die mit den Bundesländern „Vereinbarungen“ geschlossen hat, hat das Bundesfrauenministerium lediglich unverbindliche „Auslegungshinweise“ an die Länder herausgegeben. Diese können von den lokalen Behörden in Anwendung gebracht werden, müssen es aber nicht. Dem UEGD sind keine Dienstanweisungen der Landesministerien an ihre untergeordneten Behörden (Ordnungs- /Gewerbeämter) bekannt, die die Übernachtung in Arbeitszimmern von der Regelung des ProstSchG (zeitweilig) ausnimmt.

Rechtsrisiko Notunterkunft

Der UEGD hat schon mit Schreiben vom 23. März 2020 das Bundesministerium über die unklare Rechtslage bzgl. Übernachtung in Arbeitszimmern informiert. Die wenige Tage später vom BMFSFJ verfassten „Auslegungshinweise“ schaffen hier keine Abhilfe. Um das Haftungsrisiko von Betreiber*innen auszuschließen bedarf es der Anordnungen der Landesministerien, die das Verbot des Übernachtens in Arbeitszimmern aufhebt.

Auch wenn es moralisch verwerflich ist, kann die Ordnungsbehörde einen Verstoß gegen das ProstSchG feststellen, wenn Betreiber*innen Sexarbeiter in Arbeitszimmern übernachten lassen. Der UEGD empfiehlt es sich von der zuständigen Behörde schriftlich bestätigen zu lassen, um das Haftungsrisiko auszuschließen.

Rechtsrisiko sexuelle Dienstleistung

Ein weiteres Risiko, das zum schnellen Verlust der Konzession führen kann, ist die Gefahr, dass Sexarbeiter trotz Verbot -aus finanzieller Not- sexuelle Dienstleistungen in der Prostitutionsstätte erbringen.

Weil die Betriebe keine Einnahmen aufgrund der Schließungen erzielen, sind die Mitarbeiter und insoweit das Aufsichtspersonal auf Kurzarbeit 0 gesetzt, d.h. eine wirksame Kontrolle von ein- und ausgehenden Personen ist nicht gewährleistet. Mit jedem Tag an dem Sexarbeiter keine Einnahmen erzielen wird ihre Situation prekärer. Und insoweit steigt das Risiko, dass Sexarbeiter in den lediglich als „Notunterkunft“ zur Verfügung gestellten Plätzen in Prostitutionsstätten sexuelle Dienstleistungen anbieten und exekutieren.

Wird eine sexuelle Dienstleistung -auch ohne Wissen des Betreibers/der Betreiberin- in der Prostitutionsstätte erbracht, handelt es sich um einen Verstoß gegen die Schließungsverfügung. Aufgrund der Schwere des Vergehens, der Gefährdung von Leib und Leben, ist regelmäßig die Unzuverlässigkeit des Betreibers/der Betreiberin anzunehmen, die mit aller Wahrscheinlichkeit zum Entzug der Erlaubnis (Konzession) führt.

Zu diesem Problem hat das Bundesfrauenministerium, obwohl der UEGD in seinem Schreiben vom 23. März 2020 in aller Deutlichkeit auf die Rechtsunsicherheit hingewiesen hat, sich bisher überhaupt nicht geäußert.

Sanktionsmaßnahmen: von Bußgeld bis Freiheitsstrafe

Verstöße gegen bestimmte Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz werden als Ordnungswidrigkeit oder – in schweren Fällen – sogar als Straftat mit entsprechenden Konsequenzen eingestuft.

Ordnungswidrigkeiten sind in § 73 Abs. 1a Nr. 1 bis 24 IfSG n.F. geregelt. Geldbußen sind bis zu 2.500 bzw. 25.000 EUR vorgesehen (§ 73 Abs. 2 IfSG). Ordnungswidrig ist bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Verstoß z.B. die Nichterteilung von Auskünften, die Nichtvorlage von Unterlagen, nicht ermöglichte Zugangsrechte im Zusammenhang mit behördlichen Maßnahmen (§ 73 Abs. 1a Nr. 3, 4, 5).

Bei strafrechtlicher Relevanz kann eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu maximal fünf Jahren verhängt werden (§§ 74, 75 IfSG). Als Straftat wird u.a. der Verstoß gegen behördliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schließung von Einrichtungen, des Zutritts oder Verlassens bestimmter Orte (§ 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG) bewertet. Wer durch einen Verstoß nachweislich das Corona-Virus weiterverbreitet, muss in jedem Fall mit einer Freiheitsstrafe (drei Monate bis fünf Jahre) rechnen (§ 75 Abs.3 IfSG).

Ergebnis

Nach derzeitiger Rechtslage kann der UEGD den Betreiberinnen und Betreibern nicht empfehlen, ihre Prostitutionsstätten den in Not geratenen Sexarbeiter zum Zwecke der (i.d.R. kostenfreien) Übernachtung zur Verfügung zu stellen.

Der Unternehmerverband Erotikgewerbe Deutschland fordert das Bundesfrauenministerium und die für die Ausführung des Prostituiertenschutzgesetzes zuständigen Landesministerien auf, für Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei den Nothilfe leistenden Betreiber*innen Sorge zu tragen.


Informationsangebot ist keine Rechtsberatung!
Unser Web-Angebot dient lediglich dem unverbindlichen Informationszweck und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar. Der Inhalt dieses Angebots kann und soll eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung, welche die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt, nicht ersetzen. Soweit wir über Fälle, insbesondere Gerichtsentscheidungen berichten, darf aus deren Ergebnissen nicht auf einen notwendigerweise ähnlichen Ausgang in anderen Fällen geschlossen werden. Jegliche Haftung für Schäden materieller oder ideeller Art, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen, Prozesse oder Formulare bzw. durch eine fehlerhafte oder unvollständige Information entstehen ist ausgeschlossen.

UEGD

Konzessionsverlust

Rechtsrisiko Notunterkunft in Prostitutionsstätte

Aufgrund der Corona bedingten Schließungsverfügungen in allen Bundesländern haften die Betreiber*innen für alle Verstöße in ihren Prostitutionsstätten. Sanktionsrahmen bis Freiheitsstrafe von 5 Jahren.
Der Betreiber haftet bei Verstoß
UEGD

Zuvor möchte der Verband der Betreiber*innen, der Unternehmerverband Erotikgewerbe Deutschland (UEGD) an dieser Stelle seinen besonderen Dank an diejenigen Betriebe richten, die, obwohl von heute auf morgen selbst mit 0-Einnahmen dastehen, trotzdem den in Not geratenen Sexarbeitern selbstlos Unterkunft und z.T. Verpflegung zur Verfügung stellen. Sich gegenseitig in der Not zu helfen ist die Solidarität, die vielfach von Politik gelobt wird; auch wenn das für Prostitution zuständige Bundesfrauenministerium (BMFSFJ) selbst keine Veranlassung erkennen lässt eine Anerkennung auszusprechen.

Dennoch ist die Rechtssituation zu beleuchten, weil Betreiber*innen die ihnen erteilte, bzw. beantragte Erlaubnis gemäß § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) in bestimmten Fällen verlieren können.

Rechtslage

  1. Das ProstSchG ist nach wie vor ohne Ausnahme gültig.
  2. Alle Bundesländer haben aufgrund einer Vereinbarung mit der Bundesregierung Verfügungen erlassen, die u.a. die Schließung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnliche Einrichtungen beinhalten.
  3. Das für das ProstSchG verantwortliche Bundesministerium BMFSFJ hat den für die Ausführung des ProstSchG zuständigen Bundesländern Auslegungshinweise zu einer zeitweiligen Aufhebung des Verbots der Nutzung der für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume als Schlaf- oder Wohnraum (§ 18 Abs. 2 Nr. 7 ProstSchG) im Zusammenhang mit den gegenwärtigen Beschränkungen zum Zwecke einer langsameren Ausbreitung des Coronavirus zur Verfügung gestellt.

Was bedeutet das?

Die Übernachtung in Arbeitszimmern ist nach wie vor verboten! Anders als die Bundesregierung, die mit den Bundesländern „Vereinbarungen“ geschlossen hat, hat das Bundesfrauenministerium lediglich unverbindliche „Auslegungshinweise“ an die Länder herausgegeben. Diese können von den lokalen Behörden in Anwendung gebracht werden, müssen es aber nicht. Dem UEGD sind keine Dienstanweisungen der Landesministerien an ihre untergeordneten Behörden (Ordnungs- /Gewerbeämter) bekannt, die die Übernachtung in Arbeitszimmern von der Regelung des ProstSchG (zeitweilig) ausnimmt.

Rechtsrisiko Notunterkunft

Der UEGD hat schon mit Schreiben vom 23. März 2020 das Bundesministerium über die unklare Rechtslage bzgl. Übernachtung in Arbeitszimmern informiert. Die wenige Tage später vom BMFSFJ verfassten „Auslegungshinweise“ schaffen hier keine Abhilfe. Um das Haftungsrisiko von Betreiber*innen auszuschließen bedarf es der Anordnungen der Landesministerien, die das Verbot des Übernachtens in Arbeitszimmern aufhebt.

Auch wenn es moralisch verwerflich ist, kann die Ordnungsbehörde einen Verstoß gegen das ProstSchG feststellen, wenn Betreiber*innen Sexarbeiter in Arbeitszimmern übernachten lassen. Der UEGD empfiehlt es sich von der zuständigen Behörde schriftlich bestätigen zu lassen, um das Haftungsrisiko auszuschließen.

Rechtsrisiko sexuelle Dienstleistung

Ein weiteres Risiko, das zum schnellen Verlust der Konzession führen kann, ist die Gefahr, dass Sexarbeiter trotz Verbot -aus finanzieller Not- sexuelle Dienstleistungen in der Prostitutionsstätte erbringen.

Weil die Betriebe keine Einnahmen aufgrund der Schließungen erzielen, sind die Mitarbeiter und insoweit das Aufsichtspersonal auf Kurzarbeit 0 gesetzt, d.h. eine wirksame Kontrolle von ein- und ausgehenden Personen ist nicht gewährleistet. Mit jedem Tag an dem Sexarbeiter keine Einnahmen erzielen wird ihre Situation prekärer. Und insoweit steigt das Risiko, dass Sexarbeiter in den lediglich als „Notunterkunft“ zur Verfügung gestellten Plätzen in Prostitutionsstätten sexuelle Dienstleistungen anbieten und exekutieren.

Wird eine sexuelle Dienstleistung -auch ohne Wissen des Betreibers/der Betreiberin- in der Prostitutionsstätte erbracht, handelt es sich um einen Verstoß gegen die Schließungsverfügung. Aufgrund der Schwere des Vergehens, der Gefährdung von Leib und Leben, ist regelmäßig die Unzuverlässigkeit des Betreibers/der Betreiberin anzunehmen, die mit aller Wahrscheinlichkeit zum Entzug der Erlaubnis (Konzession) führt.

Zu diesem Problem hat das Bundesfrauenministerium, obwohl der UEGD in seinem Schreiben vom 23. März 2020 in aller Deutlichkeit auf die Rechtsunsicherheit hingewiesen hat, sich bisher überhaupt nicht geäußert.

Sanktionsmaßnahmen: von Bußgeld bis Freiheitsstrafe

Verstöße gegen bestimmte Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz werden als Ordnungswidrigkeit oder – in schweren Fällen – sogar als Straftat mit entsprechenden Konsequenzen eingestuft.

Ordnungswidrigkeiten sind in § 73 Abs. 1a Nr. 1 bis 24 IfSG n.F. geregelt. Geldbußen sind bis zu 2.500 bzw. 25.000 EUR vorgesehen (§ 73 Abs. 2 IfSG). Ordnungswidrig ist bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Verstoß z.B. die Nichterteilung von Auskünften, die Nichtvorlage von Unterlagen, nicht ermöglichte Zugangsrechte im Zusammenhang mit behördlichen Maßnahmen (§ 73 Abs. 1a Nr. 3, 4, 5).

Bei strafrechtlicher Relevanz kann eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu maximal fünf Jahren verhängt werden (§§ 74, 75 IfSG). Als Straftat wird u.a. der Verstoß gegen behördliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schließung von Einrichtungen, des Zutritts oder Verlassens bestimmter Orte (§ 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG) bewertet. Wer durch einen Verstoß nachweislich das Corona-Virus weiterverbreitet, muss in jedem Fall mit einer Freiheitsstrafe (drei Monate bis fünf Jahre) rechnen (§ 75 Abs.3 IfSG).

Ergebnis

Nach derzeitiger Rechtslage kann der UEGD den Betreiberinnen und Betreibern nicht empfehlen, ihre Prostitutionsstätten den in Not geratenen Sexarbeiter zum Zwecke der (i.d.R. kostenfreien) Übernachtung zur Verfügung zu stellen.

Der Unternehmerverband Erotikgewerbe Deutschland fordert das Bundesfrauenministerium und die für die Ausführung des Prostituiertenschutzgesetzes zuständigen Landesministerien auf, für Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei den Nothilfe leistenden Betreiber*innen Sorge zu tragen.


Informationsangebot ist keine Rechtsberatung!
Unser Web-Angebot dient lediglich dem unverbindlichen Informationszweck und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar. Der Inhalt dieses Angebots kann und soll eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung, welche die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt, nicht ersetzen. Soweit wir über Fälle, insbesondere Gerichtsentscheidungen berichten, darf aus deren Ergebnissen nicht auf einen notwendigerweise ähnlichen Ausgang in anderen Fällen geschlossen werden. Jegliche Haftung für Schäden materieller oder ideeller Art, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen, Prozesse oder Formulare bzw. durch eine fehlerhafte oder unvollständige Information entstehen ist ausgeschlossen.