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Gericht weist der Politik den Weg

Prostitutionsstätten dürfen in Sachsen-Anhalt wieder öffnen

Das OVG Magdeburg hat entschieden, dass Prostitutionsstätten in Sachsen-Anhalt wieder für den Publikumsverkehr geöffnet werden dürfen.

Erneut hat der Frankfurter Rechtsanwalt Michael Karthal eine Verordnung zu Fall gebracht. Seiner Akribie und seinem Perfektionismus, aber insbesondere seinem Fachwissen über die Erotikbranche ist es zu verdanken, dass das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt der Argumentation von Rechtsanwalt Karthal gefolgt ist. Gleichwohl wurde der Landesregierung vom Gericht eine „Watschen“ gegeben, denn es wäre die Aufgabe der Politik die Öffnung der Betriebe herbeizuführen – und nicht sich über einen so langen Zeitraum einfach wegzuducken.

Pressemitteilung des OVG Sachsen-Anhalt

Das OVG hat entsprechend die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 der Siebten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus (7. SARS-CoV-2-EindV) außer Vollzug gesetzt, soweit darin Prostitutionsstätten i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 des Prostituiertenschutzgesetzes nicht geöffnet werden dürfen.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts stellt die ausnahmslose Schließung von Prostitutionsstätten in der derzeitigen Situation keine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des Infektionsschutzgesetzes mehr dar. Der mit dieser Maßnahme in erster Linie verbundene Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Betreiber der Prostitutionsstätten sowie der Prostituierten genüge nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar bestehe nach der für die aktuell geltende 7. SARSCoV-2-EindV maßgeblichen Einschätzung des Robert-Koch-Instituts im täglichen „Lagebericht des RKI zur Coronavirus- Krankheit-2019 (Covid-19)“ vom 30.06.2020 auch in Deutschland unverändert eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfertige, sondern zur Vermeidung eines exponentiellen Wachstums der Infektionen mit unmittelbaren, nicht absehbaren Folgen für Gesundheit, Leib und Leben der Bevölkerung mit Blick auf die diesbezüglich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates weiterhin gebiete. Allerdings dürfte die ohne jede Ausnahme angeordnete Schließung von Prostitutionsstätten aller Voraussicht nach nicht mehr erforderlich sein. Der Verordnungsgeber habe nahezu sämtliche Bereiche des privaten und öffentlichen Lebens bis auf Tanzlustbarkeiten, Volksfeste, Großveranstaltungen und den Bereich der Prostitution weitgehend geöffnet und setze insoweit auf die Einhaltung von näher bestimmten Abstands- und Hygieneregeln. Dies müsse auch für Prostitutionsstätten gelten. Es sei nicht ersichtlich, dass entsprechende Konzepte nicht umsetzbar seien, zumal auch die Ausübung der Prostitution i.S.d. § 2 Abs. 1 ProstSchG außerhalb von Prostitutionsstätten nicht verboten sei.

Quelle:
Pressemitteilung des OVG Magdeburg Nr. 15/2020 v. 03.09.2020
Aktenzeichen 3 R 156/20


Informationsangebot ist keine Rechtsberatung!
Unser Web-Angebot dient lediglich dem unverbindlichen Informationszweck und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar. Der Inhalt dieses Angebots kann und soll eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung, welche die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt, nicht ersetzen. Soweit wir über Fälle, insbesondere Gerichtsentscheidungen berichten, darf aus deren Ergebnissen nicht auf einen notwendigerweise ähnlichen Ausgang in anderen Fällen geschlossen werden. Jegliche Haftung für Schäden materieller oder ideeller Art, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen, Prozesse oder Formulare bzw. durch eine fehlerhafte oder unvollständige Information entstehen ist ausgeschlossen.

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Pressemitteilung des OVG Sachsen-Anhalt

Das OVG hat entsprechend die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 der Siebten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus (7. SARS-CoV-2-EindV) außer Vollzug gesetzt, soweit darin Prostitutionsstätten i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 des Prostituiertenschutzgesetzes nicht geöffnet werden dürfen.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts stellt die ausnahmslose Schließung von Prostitutionsstätten in der derzeitigen Situation keine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des Infektionsschutzgesetzes mehr dar. Der mit dieser Maßnahme in erster Linie verbundene Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Betreiber der Prostitutionsstätten sowie der Prostituierten genüge nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar bestehe nach der für die aktuell geltende 7. SARSCoV-2-EindV maßgeblichen Einschätzung des Robert-Koch-Instituts im täglichen „Lagebericht des RKI zur Coronavirus- Krankheit-2019 (Covid-19)“ vom 30.06.2020 auch in Deutschland unverändert eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfertige, sondern zur Vermeidung eines exponentiellen Wachstums der Infektionen mit unmittelbaren, nicht absehbaren Folgen für Gesundheit, Leib und Leben der Bevölkerung mit Blick auf die diesbezüglich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates weiterhin gebiete. Allerdings dürfte die ohne jede Ausnahme angeordnete Schließung von Prostitutionsstätten aller Voraussicht nach nicht mehr erforderlich sein. Der Verordnungsgeber habe nahezu sämtliche Bereiche des privaten und öffentlichen Lebens bis auf Tanzlustbarkeiten, Volksfeste, Großveranstaltungen und den Bereich der Prostitution weitgehend geöffnet und setze insoweit auf die Einhaltung von näher bestimmten Abstands- und Hygieneregeln. Dies müsse auch für Prostitutionsstätten gelten. Es sei nicht ersichtlich, dass entsprechende Konzepte nicht umsetzbar seien, zumal auch die Ausübung der Prostitution i.S.d. § 2 Abs. 1 ProstSchG außerhalb von Prostitutionsstätten nicht verboten sei.

Quelle:
Pressemitteilung des OVG Magdeburg Nr. 15/2020 v. 03.09.2020
Aktenzeichen 3 R 156/20


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