NRW prescht voran
Pixabay/UEGD

UEGD

Back to normal?

NRW lockert im großen Stil

Ab Freitag, den 09. Juli große Lockerungsmaßnahmen in Nordrhein-Westfalen. Bei 7-Tage-Inzidenzen von unter 10 entfallen Abstands-, Test- und Maskenpflicht sowie Kontaktdatenerhebung.

Coronaschutzverordnung NRW ab 9. Juli 2021

Neue Inzidenzstufe 0

Die Inzidenzstufe 0 tritt ein bei einer 7-Tage-Inzidenz von höchstens 10 (die Inzidenzstufe 1 entspricht einer 7-Tage-Inzidenz von über 10, aber höchstens 35)

Die Zuordnung zu einer niedrigeren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Kalendertagen unterschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag. Die Zuordnung zu einer höheren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an drei acht aufeinanderfolgenden Kalendertagen überschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag. (Verordnung v. 27.07.2021)

Wie hoch ist die Inzidenz in meiner Stadt/Kreis? www.corona-in-zahlen.de

 

AUSWIRKUNGEN der Lockerungen

  • Kunden
    Kein Negativtestnachweis, keine Kontaktdatenerhebung, keine Masken- und Mindestabstandspflicht

Kein Negativtestnachweis, keine Kontaktdatenerhebung
§
15 Freizeit- und Vergnügungsstätten
(1) Die Zulässigkeit des Betriebs von
8. Bordellen, Prostitutionsstätten, Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen sowie die Zulässigkeit der Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen außerhalb von Einrichtungen richtet sich nach den folgenden Vorschriften.
(4) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 sind zusätzlich zulässig:
2. der Betrieb der in Absatz 1 Nummer 8 genannten Einrichtungen und die Erbringung und Inanspruchnahme der dort genannten Dienstleistungen mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit
(5) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 0 entfallen die Beschränkungen der Absätze 1 bis 4

Keine Maskenpflicht
§ 5 Alltagsmaske, medizinische Gesichtsmaske, Atemschutzmaske

(9) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 0 gilt die Pflicht zum Tragen einer Maske nach den vorstehenden Regelungen grundsätzlich nur noch in Innenbereichen. Wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt, haben auch die verbliebenen Vorgaben zum Tragen einer Maske nur noch empfehlenden Charakter.

Keine Mindestabstandspflicht
§ 4 Mindestabstand, Kontaktbeschränkung

(1) Im öffentlichen Raum ist zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten
(6) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 0 gelten die vorstehenden Regelungen mit der Maßgabe, dass die Einhaltung des Mindestabstands zu anderen Personen nach Absatz 1 lediglich empfohlen wird und eine Kontaktbeschränkung auf eine bestimmte Anzahl von Personen und Haushalten entfällt.

  • Sexarbeiter / Angestellte
    Keine Maskenpflicht wenn Geimpft / Genesen / Getestet (Selbsttest)

§ 7 Coronatests
(4) Soweit nach den Regelungen dieser Verordnung die Maskenpflicht für Selbständige und Beschäftigte mit direktem Kontakt zu Kundinnen und Kunden nur mit Negativtestnachweis entfällt, kann der Nachweis nicht nur durch einen Negativtestnachweis nach Absatz 1 (Bürgertestung, beaufsichtigte Beschäftigtentestung, Einrichtungstestung), sondern auch durch einen dokumentierten Selbsttest erfolgen. Hierbei ist das Testkit eindeutig bei der Durchführung des Tests mit Name und Datum zu versehen und für 48 Stunden aufzubewahren.

 

Der UEGD begrüßt die Schritte der Landesregierung Nordrhein-Westfalens zur Aufhebung von grundrechtseinschränkenden Maßnahmen. Verbandschef Holger Rettig appelliert eindringlich an alle Betreiber_innen, Sexarbeiter_innen, Mitarbeiter_innen, Kunden und Kundinnen „Sie tragen eine große Verantwortung für sich, Ihre Angehörigen und Ihre Freunde. Gehen Sie sorgsam mit den Lockerungen um, damit wir nicht in Kürze eine vierte Corona-Welle erleben und die Betriebe wieder schließen müssen!“

Bleiben Sie gesund und gute Geschäfte,
Ihr UEGD


Informationsangebot ist keine Rechtsberatung!
Unser Web-Angebot dient lediglich dem unverbindlichen Informationszweck und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar. Der Inhalt dieses Angebots kann und soll eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung, welche die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt, nicht ersetzen. Soweit wir über Fälle, insbesondere Gerichtsentscheidungen berichten, darf aus deren Ergebnissen nicht auf einen notwendigerweise ähnlichen Ausgang in anderen Fällen geschlossen werden. Jegliche Haftung für Schäden materieller oder ideeller Art, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen, Prozesse oder Formulare bzw. durch eine fehlerhafte oder unvollständige Information entstehen ist ausgeschlossen.

UEGD

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Ab Freitag, den 09. Juli große Lockerungsmaßnahmen in Nordrhein-Westfalen. Bei 7-Tage-Inzidenzen von unter 10 entfallen Abstands-, Test- und Maskenpflicht sowie Kontaktdatenerhebung.
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Coronaschutzverordnung NRW ab 9. Juli 2021

Neue Inzidenzstufe 0

Die Inzidenzstufe 0 tritt ein bei einer 7-Tage-Inzidenz von höchstens 10 (die Inzidenzstufe 1 entspricht einer 7-Tage-Inzidenz von über 10, aber höchstens 35)

Die Zuordnung zu einer niedrigeren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Kalendertagen unterschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag. Die Zuordnung zu einer höheren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an drei acht aufeinanderfolgenden Kalendertagen überschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag. (Verordnung v. 27.07.2021)

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AUSWIRKUNGEN der Lockerungen

  • Kunden
    Kein Negativtestnachweis, keine Kontaktdatenerhebung, keine Masken- und Mindestabstandspflicht

Kein Negativtestnachweis, keine Kontaktdatenerhebung
§
15 Freizeit- und Vergnügungsstätten
(1) Die Zulässigkeit des Betriebs von
8. Bordellen, Prostitutionsstätten, Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen sowie die Zulässigkeit der Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen außerhalb von Einrichtungen richtet sich nach den folgenden Vorschriften.
(4) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 sind zusätzlich zulässig:
2. der Betrieb der in Absatz 1 Nummer 8 genannten Einrichtungen und die Erbringung und Inanspruchnahme der dort genannten Dienstleistungen mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit
(5) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 0 entfallen die Beschränkungen der Absätze 1 bis 4

Keine Maskenpflicht
§ 5 Alltagsmaske, medizinische Gesichtsmaske, Atemschutzmaske

(9) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 0 gilt die Pflicht zum Tragen einer Maske nach den vorstehenden Regelungen grundsätzlich nur noch in Innenbereichen. Wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt, haben auch die verbliebenen Vorgaben zum Tragen einer Maske nur noch empfehlenden Charakter.

Keine Mindestabstandspflicht
§ 4 Mindestabstand, Kontaktbeschränkung

(1) Im öffentlichen Raum ist zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten
(6) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 0 gelten die vorstehenden Regelungen mit der Maßgabe, dass die Einhaltung des Mindestabstands zu anderen Personen nach Absatz 1 lediglich empfohlen wird und eine Kontaktbeschränkung auf eine bestimmte Anzahl von Personen und Haushalten entfällt.

  • Sexarbeiter / Angestellte
    Keine Maskenpflicht wenn Geimpft / Genesen / Getestet (Selbsttest)

§ 7 Coronatests
(4) Soweit nach den Regelungen dieser Verordnung die Maskenpflicht für Selbständige und Beschäftigte mit direktem Kontakt zu Kundinnen und Kunden nur mit Negativtestnachweis entfällt, kann der Nachweis nicht nur durch einen Negativtestnachweis nach Absatz 1 (Bürgertestung, beaufsichtigte Beschäftigtentestung, Einrichtungstestung), sondern auch durch einen dokumentierten Selbsttest erfolgen. Hierbei ist das Testkit eindeutig bei der Durchführung des Tests mit Name und Datum zu versehen und für 48 Stunden aufzubewahren.

 

Der UEGD begrüßt die Schritte der Landesregierung Nordrhein-Westfalens zur Aufhebung von grundrechtseinschränkenden Maßnahmen. Verbandschef Holger Rettig appelliert eindringlich an alle Betreiber_innen, Sexarbeiter_innen, Mitarbeiter_innen, Kunden und Kundinnen „Sie tragen eine große Verantwortung für sich, Ihre Angehörigen und Ihre Freunde. Gehen Sie sorgsam mit den Lockerungen um, damit wir nicht in Kürze eine vierte Corona-Welle erleben und die Betriebe wieder schließen müssen!“

Bleiben Sie gesund und gute Geschäfte,
Ihr UEGD


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