Solo-Sexarbeiter gehen leer aus
UEGD

UEGD

Prostitutionsstätten geöffnet

Im Saarland sind sexuelle Dienstleistungen in Prostitutionsstätten erlaubt

Gemäß der ab Montag, den 10. August 2020 geltenden Coronaschutzverordnung des Saarlands, darf Sexarbeit ausschließlich in Prostitutionsstätten ausgeübt werden.

Link zur Verordnung

Verordnungstext

§ 7 Betriebsuntersagungen und -beschränkungen sowie Schließung von Einrichtungen

(1) Die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 182 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) außerhalb von Prostitutionsstätten sowie die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummern 2 bis 4 des Prostituiertenschutzgesetzes sind untersagt.

(2) Verboten ist der Betrieb von Clubs, Diskotheken, Bordellbetrieben und Swingerclubs.

Bedeutung im Einzelnen

Der Verordnungsgeber hat keine Begründung oder Erläuterung veröffentlicht. Die nachfolgenden Ausführungen bilden lediglich die Rechtsauffassung des UEGD ab.

VO § 7 Abs. 1 Halbsatz 1
Die Erbringung sexueller Dienstleistungen (…) außerhalb von Prostitutionsstätten (…) sind untersagt.

Sexuelle Dienstleistungen dürfen fortan ausschließlich in Prostitutionsstätten erbracht werden. Insoweit ist die selbständig organisierte Sexarbeit (Solo-Sexworker) für Haus- und Hotelbesuche sowie Straßenstrich untersagt.

VO § 7 Abs. 1 Halbsatz 2
Die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummern 2 bis 4 des Prostituiertenschutzgesetzes sind untersagt.

Die von der Untersagung ausgenommene Nummer 1 (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 ProstSchG) ist die Prostitutionsstätte. Weiterhin untersagt sind Prostitutionsfahrzeuge (Nr. 2), Prostitutionsveranstaltungen (Nr. 3) und Prostitutionsvermittlung (Nr. 4).

Ergebnis: Prostitution darf ausschließlich in Prostitutionsstätten ausgeübt werden.

VO § 7 Abs. 2
Verboten ist der Betrieb von (…) Bordellbetrieben (…).

Stellungnahme des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
an UEGD vom 10.08.2020

Als „Bordellbetriebe“ sind nur solche anzusehen, in denen ein gleichzeitiges Zusammentreffen einer Vielzahl von Personen – vergleichbar den untersagten Clubs und Diskotheken möglich ist. Entscheidend ist dabei, dass den besonderen Infektionsgefahren
aus dem persönlichen Zusammentreffen einer Vielzahl von Menschen entgegengewirkt wird, es soll eine dynamische Entwicklung des Infektionsgeschehens durch eine Beschränkung des persönlichen Zusammentreffens einer Vielzahl von Menschen aus unterschiedlichen Hausständen verhindert werden.

Prostitutionsstätten, deren Betriebskonzept ein solches Zusammentreffen einer Vielzahl von Menschen ausschließen, fallen daher nicht unter das genannte Betriebsverbot, diese Voraussetzungen sind durch verbindliche Hygienekonzepte sicherzustellen. Dabei ist darauf zu achten, dass im konkreten Einzelfall keine Räumlichkeiten geöffnet werden, die zum gleichzeitigen Aufenthalt von mehr als zwei Personen vorgesehen sind oder in denen sich mehrere Personen zum Zwecke der Anbahnung sexueller Dienstleistungen zeitgleich aufhalten sollen. Sofern im konkreten Einzelfall solche Räumlichkeiten nicht vorhanden oder nicht zugänglich sind, ist der Betrieb der jeweiligen Prostitutionsstätte grundsätzlich möglich, sofern ein individuelles Hygiene- bzw. Schutzkonzept vorliegt.

Ende Stellungnahme

Hygienekonzept / Kontaktnachverfolgung

Was gilt es jetzt zu beachten:

  • § 2 Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
    Abs. 2: Sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, haben folgende Personengruppen eine Mund-­Nasen-Bedeckung zu tragen: Nr. 3: Kunden und das Personal bei Erbringern von Dienstleistungen unmittelbar am Menschen, bei denen aufgrund ihrer Natur der Mindestabstand des § 1 Absatz 1 Satz 3 zwangsläufig nicht eingehalten werden kann (körpernahe Dienstleistungen), soweit die Natur der Dienstleistung dem nicht entgegensteht
  • § 3 Kontaktnachverfolgung
    Abs. 1: Die Möglichkeit einer Kontaktnachverfolgung ist verpflichtend zu gewährleisten: Nr. 8: bei Prostitutionsstätten, soweit sie nach dieser Verordnung nicht untersagt sind.
    Abs. 2: Die Betreiber (…) haben geeignete Maßnahmen zur vollständigen Nachverfolgbarkeit sicherzustellen. Hierzu gehört die Erfassung (…) mit Vor- und Familienname, Wohnort und Erreichbarkeit und der Ankunftszeit.
    Abs. 3: Die erhobenen Daten dürfen nicht zu einem anderen Zweck als der Aushändigung auf Anforderung an die Gesundheitsämter verwendet werden und sind nach Ablauf eines Monats nach Erhebung gemäß der geltenden Datenschutzgrundverordnung zu löschen.
  • § 4 Betretungsbeschränkungen
    Abs. 1: Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher nach dieser Verordnung nicht untersagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe sind verpflichtet, Betretungsbeschränkungen durchzuführen, sodass sichergestellt ist, dass die Zahl der Kunden oder Besucher dergestalt begrenzt ist, dass pro 5 Quadratmeter der dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung des Mindestabstandes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 sind vier Kunden oder Besucher unabhängig von der Gesamtfläche stets zulässig.
  • § 5 Hygienekonzepte
    Abs. 1: Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht untersagten (…) Betriebe (…) haben entsprechend den spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

ACHTUNG
Wir haben hier lediglich Auszüge aus der ab dem 10. August geltenden Coronaschutzverordnung veröffentlicht. Es ist Ihre Pflicht, sich mit der vollständigen Verordnung auseinanderzusetzen. Prostitutionsstätten mit Schankkonzession müssen zusätzlich die Hygienevorgaben für Gaststätten beachten.

Gern steht der UEGD seinen Verbandsmitgliedern mit Rat und Tat zur Seite.

Update 17.08.2020

Der Regionalverband Saarbrücken weist im Rahmen seiner Zuständigkeit für das Prostituiertenschutzgesetz darauf hin, dass Prostitutionsstätten, deren Betriebskonzept (§ 16 ProstSchG) den Umgang mit Personenansammlungen beinhaltet, wie beispielsweise FKK-Clubs, ein, für die Zeit mit Einschränkungen entsprechend der Coronaschutzverordnung (CoP-VO), temporär geändertes Betriebskonzept benötigen. Dazu zählt auch eine ggf. zu ändernde Vereinbarung zwischen Betreiber_in und Sexarbeiter_in (§ 26 Abs. 3 ProstSchG), wenn beispielsweise statt Eintrittsvergütung für alle Besucher nunmehr ausschließlich von der Prostituierten eine Vergütung für die Inanspruchnahme der Einrichtung an den/die Betreiber_in zu entrichten ist.

Der Regionalverband Saarbrücken ist für die Einhaltung des Prostituiertenschutzgesetzes zuständig und hat zu prüfen, dass keine rechtsgutgefährdende Prostitution vorliegt. Insoweit müssen Betriebe, die, um die Bedingungen zur Öffnung entsprechend Coronaschutzverordnung (CoP-VO) einzuhalten, wesentliche Änderungen Ihres Betriebskonzepts vornehmen, dies schriftlich bei der zuständigen Behörde für das ProstSchG einreichen und genehmigen lassen!


Informationsangebot ist keine Rechtsberatung!
Unser Web-Angebot dient lediglich dem unverbindlichen Informationszweck und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar. Der Inhalt dieses Angebots kann und soll eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung, welche die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt, nicht ersetzen. Soweit wir über Fälle, insbesondere Gerichtsentscheidungen berichten, darf aus deren Ergebnissen nicht auf einen notwendigerweise ähnlichen Ausgang in anderen Fällen geschlossen werden. Jegliche Haftung für Schäden materieller oder ideeller Art, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen, Prozesse oder Formulare bzw. durch eine fehlerhafte oder unvollständige Information entstehen ist ausgeschlossen.

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Gemäß der ab Montag, den 10. August 2020 geltenden Coronaschutzverordnung des Saarlands, darf Sexarbeit ausschließlich in Prostitutionsstätten ausgeübt werden.
Solo-Sexarbeiter gehen leer aus
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§ 7 Betriebsuntersagungen und -beschränkungen sowie Schließung von Einrichtungen

(1) Die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 182 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) außerhalb von Prostitutionsstätten sowie die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummern 2 bis 4 des Prostituiertenschutzgesetzes sind untersagt.

(2) Verboten ist der Betrieb von Clubs, Diskotheken, Bordellbetrieben und Swingerclubs.

Bedeutung im Einzelnen

Der Verordnungsgeber hat keine Begründung oder Erläuterung veröffentlicht. Die nachfolgenden Ausführungen bilden lediglich die Rechtsauffassung des UEGD ab.

VO § 7 Abs. 1 Halbsatz 1
Die Erbringung sexueller Dienstleistungen (…) außerhalb von Prostitutionsstätten (…) sind untersagt.

Sexuelle Dienstleistungen dürfen fortan ausschließlich in Prostitutionsstätten erbracht werden. Insoweit ist die selbständig organisierte Sexarbeit (Solo-Sexworker) für Haus- und Hotelbesuche sowie Straßenstrich untersagt.

VO § 7 Abs. 1 Halbsatz 2
Die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummern 2 bis 4 des Prostituiertenschutzgesetzes sind untersagt.

Die von der Untersagung ausgenommene Nummer 1 (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 ProstSchG) ist die Prostitutionsstätte. Weiterhin untersagt sind Prostitutionsfahrzeuge (Nr. 2), Prostitutionsveranstaltungen (Nr. 3) und Prostitutionsvermittlung (Nr. 4).

Ergebnis: Prostitution darf ausschließlich in Prostitutionsstätten ausgeübt werden.

VO § 7 Abs. 2
Verboten ist der Betrieb von (…) Bordellbetrieben (…).

Stellungnahme des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
an UEGD vom 10.08.2020

Als „Bordellbetriebe“ sind nur solche anzusehen, in denen ein gleichzeitiges Zusammentreffen einer Vielzahl von Personen – vergleichbar den untersagten Clubs und Diskotheken möglich ist. Entscheidend ist dabei, dass den besonderen Infektionsgefahren
aus dem persönlichen Zusammentreffen einer Vielzahl von Menschen entgegengewirkt wird, es soll eine dynamische Entwicklung des Infektionsgeschehens durch eine Beschränkung des persönlichen Zusammentreffens einer Vielzahl von Menschen aus unterschiedlichen Hausständen verhindert werden.

Prostitutionsstätten, deren Betriebskonzept ein solches Zusammentreffen einer Vielzahl von Menschen ausschließen, fallen daher nicht unter das genannte Betriebsverbot, diese Voraussetzungen sind durch verbindliche Hygienekonzepte sicherzustellen. Dabei ist darauf zu achten, dass im konkreten Einzelfall keine Räumlichkeiten geöffnet werden, die zum gleichzeitigen Aufenthalt von mehr als zwei Personen vorgesehen sind oder in denen sich mehrere Personen zum Zwecke der Anbahnung sexueller Dienstleistungen zeitgleich aufhalten sollen. Sofern im konkreten Einzelfall solche Räumlichkeiten nicht vorhanden oder nicht zugänglich sind, ist der Betrieb der jeweiligen Prostitutionsstätte grundsätzlich möglich, sofern ein individuelles Hygiene- bzw. Schutzkonzept vorliegt.

Ende Stellungnahme

Hygienekonzept / Kontaktnachverfolgung

Was gilt es jetzt zu beachten:

  • § 2 Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
    Abs. 2: Sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, haben folgende Personengruppen eine Mund-­Nasen-Bedeckung zu tragen: Nr. 3: Kunden und das Personal bei Erbringern von Dienstleistungen unmittelbar am Menschen, bei denen aufgrund ihrer Natur der Mindestabstand des § 1 Absatz 1 Satz 3 zwangsläufig nicht eingehalten werden kann (körpernahe Dienstleistungen), soweit die Natur der Dienstleistung dem nicht entgegensteht
  • § 3 Kontaktnachverfolgung
    Abs. 1: Die Möglichkeit einer Kontaktnachverfolgung ist verpflichtend zu gewährleisten: Nr. 8: bei Prostitutionsstätten, soweit sie nach dieser Verordnung nicht untersagt sind.
    Abs. 2: Die Betreiber (…) haben geeignete Maßnahmen zur vollständigen Nachverfolgbarkeit sicherzustellen. Hierzu gehört die Erfassung (…) mit Vor- und Familienname, Wohnort und Erreichbarkeit und der Ankunftszeit.
    Abs. 3: Die erhobenen Daten dürfen nicht zu einem anderen Zweck als der Aushändigung auf Anforderung an die Gesundheitsämter verwendet werden und sind nach Ablauf eines Monats nach Erhebung gemäß der geltenden Datenschutzgrundverordnung zu löschen.
  • § 4 Betretungsbeschränkungen
    Abs. 1: Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher nach dieser Verordnung nicht untersagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe sind verpflichtet, Betretungsbeschränkungen durchzuführen, sodass sichergestellt ist, dass die Zahl der Kunden oder Besucher dergestalt begrenzt ist, dass pro 5 Quadratmeter der dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung des Mindestabstandes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 sind vier Kunden oder Besucher unabhängig von der Gesamtfläche stets zulässig.
  • § 5 Hygienekonzepte
    Abs. 1: Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht untersagten (…) Betriebe (…) haben entsprechend den spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

ACHTUNG
Wir haben hier lediglich Auszüge aus der ab dem 10. August geltenden Coronaschutzverordnung veröffentlicht. Es ist Ihre Pflicht, sich mit der vollständigen Verordnung auseinanderzusetzen. Prostitutionsstätten mit Schankkonzession müssen zusätzlich die Hygienevorgaben für Gaststätten beachten.

Gern steht der UEGD seinen Verbandsmitgliedern mit Rat und Tat zur Seite.

Update 17.08.2020

Der Regionalverband Saarbrücken weist im Rahmen seiner Zuständigkeit für das Prostituiertenschutzgesetz darauf hin, dass Prostitutionsstätten, deren Betriebskonzept (§ 16 ProstSchG) den Umgang mit Personenansammlungen beinhaltet, wie beispielsweise FKK-Clubs, ein, für die Zeit mit Einschränkungen entsprechend der Coronaschutzverordnung (CoP-VO), temporär geändertes Betriebskonzept benötigen. Dazu zählt auch eine ggf. zu ändernde Vereinbarung zwischen Betreiber_in und Sexarbeiter_in (§ 26 Abs. 3 ProstSchG), wenn beispielsweise statt Eintrittsvergütung für alle Besucher nunmehr ausschließlich von der Prostituierten eine Vergütung für die Inanspruchnahme der Einrichtung an den/die Betreiber_in zu entrichten ist.

Der Regionalverband Saarbrücken ist für die Einhaltung des Prostituiertenschutzgesetzes zuständig und hat zu prüfen, dass keine rechtsgutgefährdende Prostitution vorliegt. Insoweit müssen Betriebe, die, um die Bedingungen zur Öffnung entsprechend Coronaschutzverordnung (CoP-VO) einzuhalten, wesentliche Änderungen Ihres Betriebskonzepts vornehmen, dies schriftlich bei der zuständigen Behörde für das ProstSchG einreichen und genehmigen lassen!


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