Massagen wieder erlaubt
Angelo Esslinger

UEGD

Hoffnungsschimmer

Erste Lockerungen bei körpernahen Dienstleistungen

Hessen und Sachsen-Anhalt haben zum Wochenbeginn die Schließung von Betrieben der körpernahen Dienstleistungen aufgehoben. Niedersachsen wird nachziehen.

Obwohl aus der Konferenz zwischen Kanzlerin Angela Merkel und den Länderchefs vom 30.05. noch verlautete, dass die Aufhebung des Verbots von Tätigkeiten in Kosmetik- und Tattoostudios sowie in Massage- und Fußpflegepraxen derzeit noch kein Thema sei, haben nun doch die ersten Bundesländer diesen Schritt gewagt. Niedersachsen hat ebenfalls einen Plan vorgelegt, der die schrittweise Aufhebung des Verbotes personennaher Dienstleistungen ab dem 11. Mai vorsieht.

Stellt sich die Frage, ob zwischen einer nichtmedizinischen, dem Wohlbefinden dienenden Massage und einer erotischen Massage hinsichtlich des Infektionsrisikos ein Unterschied besteht. Insbesondere, wenn in beiden Betrieben die gleichen Hygieneanforderungen umgesetzt werden können.

Der Verband hat sich mit den Bundesländern ins Benehmen gesetzt, um dazu schnellstmögliche Klärung herbeizuführen. Gleichwohl haben wir auch unsere Unterstützung bei der Erarbeitung von Hygieneregeln angeboten. Für den UEGD ist nicht ersichtlich, dass unsere Unternehmen keine Massagen anbieten dürfen, die i.d.R. zum Standardrepertoire in den meisten Prostitutionsstätten gehören. Erste Betriebe haben schon angekündigt im Zweifel die Gerichtsbarkeit zu bemühen, um im Rahmen der Vergleichsbetrachtung das Betriebsverbot überprüfen zu lassen.

Hygienekonzepte werden Pflicht sein, ggf. auch Änderungen im Betriebskonzept (§16 ProstSchG). Der Verband wird entsprechend den gesetzlichen Anforderungen mit „Muster-Hygienekonzepten“, abgestimmt mit der jeweiligen Landesregierungen, in den Startlöchern stehen.

Die Branche darf gespannt sein, welche Dynamik die Wiederzulassung körpernaher Dienstleistungen entwickeln wird. Endlich sehen wir einen Silberschweif am Horizont und sind gespannt auf weitere Lockerungen in der Bund-Länderkonferenz am Mittwoch, dem 06. Mai.


Informationsangebot ist keine Rechtsberatung!
Unser Web-Angebot dient lediglich dem unverbindlichen Informationszweck und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar. Der Inhalt dieses Angebots kann und soll eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung, welche die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt, nicht ersetzen. Soweit wir über Fälle, insbesondere Gerichtsentscheidungen berichten, darf aus deren Ergebnissen nicht auf einen notwendigerweise ähnlichen Ausgang in anderen Fällen geschlossen werden. Jegliche Haftung für Schäden materieller oder ideeller Art, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen, Prozesse oder Formulare bzw. durch eine fehlerhafte oder unvollständige Information entstehen ist ausgeschlossen.

UEGD

Hoffnungsschimmer

Erste Lockerungen bei körpernahen Dienstleistungen

Hessen und Sachsen-Anhalt haben zum Wochenbeginn die Schließung von Betrieben der körpernahen Dienstleistungen aufgehoben. Niedersachsen wird nachziehen.
Massagen wieder erlaubt
Angelo Esslinger

Obwohl aus der Konferenz zwischen Kanzlerin Angela Merkel und den Länderchefs vom 30.05. noch verlautete, dass die Aufhebung des Verbots von Tätigkeiten in Kosmetik- und Tattoostudios sowie in Massage- und Fußpflegepraxen derzeit noch kein Thema sei, haben nun doch die ersten Bundesländer diesen Schritt gewagt. Niedersachsen hat ebenfalls einen Plan vorgelegt, der die schrittweise Aufhebung des Verbotes personennaher Dienstleistungen ab dem 11. Mai vorsieht.

Stellt sich die Frage, ob zwischen einer nichtmedizinischen, dem Wohlbefinden dienenden Massage und einer erotischen Massage hinsichtlich des Infektionsrisikos ein Unterschied besteht. Insbesondere, wenn in beiden Betrieben die gleichen Hygieneanforderungen umgesetzt werden können.

Der Verband hat sich mit den Bundesländern ins Benehmen gesetzt, um dazu schnellstmögliche Klärung herbeizuführen. Gleichwohl haben wir auch unsere Unterstützung bei der Erarbeitung von Hygieneregeln angeboten. Für den UEGD ist nicht ersichtlich, dass unsere Unternehmen keine Massagen anbieten dürfen, die i.d.R. zum Standardrepertoire in den meisten Prostitutionsstätten gehören. Erste Betriebe haben schon angekündigt im Zweifel die Gerichtsbarkeit zu bemühen, um im Rahmen der Vergleichsbetrachtung das Betriebsverbot überprüfen zu lassen.

Hygienekonzepte werden Pflicht sein, ggf. auch Änderungen im Betriebskonzept (§16 ProstSchG). Der Verband wird entsprechend den gesetzlichen Anforderungen mit „Muster-Hygienekonzepten“, abgestimmt mit der jeweiligen Landesregierungen, in den Startlöchern stehen.

Die Branche darf gespannt sein, welche Dynamik die Wiederzulassung körpernaher Dienstleistungen entwickeln wird. Endlich sehen wir einen Silberschweif am Horizont und sind gespannt auf weitere Lockerungen in der Bund-Länderkonferenz am Mittwoch, dem 06. Mai.


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