BGH Karlsruhe
Nikolay Kazakov

UEGD

BGH ordnet Freispruch an

BGH stärkt Rechte der Betreiber_innen

Der Bundesgerichtshof äußert sich erstmalig detailliert zu Kriterien der Steuerhinterziehung, die für die Hinzurechnung von Umsatzsteuern aus prostitutiven Leistungen auf Betreiber_innen Anwendung finden.

Glückliches Ende nach 6 Jahren

Unter ein 6-jähriges Verfahren über die Hinzurechnung der Umsatzsteuern von Leistungen der Sexarbeiter auf ein Betreiberpaar hat der Bundesgerichtshof einen Schlussstrich gezogen. In dem am 04. Juli 2022 zugestellten und dem UEGD vorliegenden Beschluss hat der BGH die beiden Verurteilten vollumfänglich von allen Anschuldigungen freigesprochen.

Doch keine Steuerhinterziehung – Ohrfeige fürs LG Kleve

Das Landgericht Kleve hatte das Betreiberpaar wegen Steuerhinterziehung zu einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und Vermögenswerte über mehrere hunderttausend Euro eingezogen. Dass sie nichts falsch gemacht hätten, haben die Angeklagten immer wieder beteuert, doch Staatsanwalt Hendrik T. und Richter a.D. Christian H. blieben stur. Der UEGD als Prozessbeobachter hatte bei den vielen Verhandlungstagen den Eindruck gewonnen, dass es der Justiz vornehmlich darum ging, die Prostitution in ihrem Gerichtsbezirk auszumerzen.

Nun aber kam die schallende Ohrfeige des BGH, der sich penibel mit allen Kriterien zur Hinzurechnung der Umsatzsteuern auf das Betreiberpaar auseinandersetzte. Sämtliche vom LG Kleve getroffenen Schlussfolgerungen seien falsch. Und zwar so falsch, dass der BGH nicht wie sonst üblich das Verfahren an das Gericht zurückverweist, mit dem Auftrag nachzubessern, sondern das Urteil direkt aufhob, mit Feststellung der Unschuld. Darüber hinaus hat der BGH dem LG Kleve aufgegeben, die Entschädigung wegen erlittener Strafverfolgungsmaßnahmen zu regeln.

Dieser, in der Rechtsgeschichte des BGH äußerst seltene Vorgang einen Freispruch anzuordnen, verdeutlicht, mit welcher Voreingenommenheit untere Gerichtsinstanzen auf unsere Branche losgehen.

Toller Erfolg des UEGD-Mitgliedsbetrieb

Der Verband kann nur seinen Hut ziehen vor soviel Durchhaltewillen. Endlich hat das Betreiberpaar die Gerechtigkeit bekommen, die ihnen schon nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens hätte zu Teil werden müssen. Einmal mehr zeigt sich, wer nicht für seine Rechte kämpft, hat schon verloren. Der UEGD freut sich besonders, weil er das gesamte Verfahren begleitete, und von der angewandten juristischen Strategie überzeugt ist.

UEGD Mitglieder erhalten Unterstützung

Den UEGD Mitgliedern, deren Betriebskonzepte nicht mit unserer Unterstützung erstellt wurden, empfehlen wir, diese bei uns einzureichen. Wir prüfen dann, ob aufgrund der BGH-Entscheidung notwendige Anpassungen vorgenommen werden sollten und ob die tatsächlichen Betriebsabläufe vor Ort den Kriterien entsprechen. Je nach Komplexität raten wir auch die Hilfe eines Anwalts anzunehmen.

Die Anwendung des durch den BGH vorgegebenen Rechtsrahmens bietet Ihnen den größtmöglichen Schutz, nicht selbst in die Falle der Hinzurechnung der Umsatzsteuern von Sexarbeitern hineinzutappen.


Informationsangebot ist keine Rechtsberatung!
Unser Web-Angebot dient lediglich dem unverbindlichen Informationszweck und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar. Der Inhalt dieses Angebots kann und soll eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung, welche die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt, nicht ersetzen. Soweit wir über Fälle, insbesondere Gerichtsentscheidungen berichten, darf aus deren Ergebnissen nicht auf einen notwendigerweise ähnlichen Ausgang in anderen Fällen geschlossen werden. Jegliche Haftung für Schäden materieller oder ideeller Art, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen, Prozesse oder Formulare bzw. durch eine fehlerhafte oder unvollständige Information entstehen ist ausgeschlossen.

UEGD

BGH ordnet Freispruch an

BGH stärkt Rechte der Betreiber_innen

Der Bundesgerichtshof äußert sich erstmalig detailliert zu Kriterien der Steuerhinterziehung, die für die Hinzurechnung von Umsatzsteuern aus prostitutiven Leistungen auf Betreiber_innen Anwendung finden.
BGH Karlsruhe
Nikolay Kazakov

Glückliches Ende nach 6 Jahren

Unter ein 6-jähriges Verfahren über die Hinzurechnung der Umsatzsteuern von Leistungen der Sexarbeiter auf ein Betreiberpaar hat der Bundesgerichtshof einen Schlussstrich gezogen. In dem am 04. Juli 2022 zugestellten und dem UEGD vorliegenden Beschluss hat der BGH die beiden Verurteilten vollumfänglich von allen Anschuldigungen freigesprochen.

Doch keine Steuerhinterziehung – Ohrfeige fürs LG Kleve

Das Landgericht Kleve hatte das Betreiberpaar wegen Steuerhinterziehung zu einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und Vermögenswerte über mehrere hunderttausend Euro eingezogen. Dass sie nichts falsch gemacht hätten, haben die Angeklagten immer wieder beteuert, doch Staatsanwalt Hendrik T. und Richter a.D. Christian H. blieben stur. Der UEGD als Prozessbeobachter hatte bei den vielen Verhandlungstagen den Eindruck gewonnen, dass es der Justiz vornehmlich darum ging, die Prostitution in ihrem Gerichtsbezirk auszumerzen.

Nun aber kam die schallende Ohrfeige des BGH, der sich penibel mit allen Kriterien zur Hinzurechnung der Umsatzsteuern auf das Betreiberpaar auseinandersetzte. Sämtliche vom LG Kleve getroffenen Schlussfolgerungen seien falsch. Und zwar so falsch, dass der BGH nicht wie sonst üblich das Verfahren an das Gericht zurückverweist, mit dem Auftrag nachzubessern, sondern das Urteil direkt aufhob, mit Feststellung der Unschuld. Darüber hinaus hat der BGH dem LG Kleve aufgegeben, die Entschädigung wegen erlittener Strafverfolgungsmaßnahmen zu regeln.

Dieser, in der Rechtsgeschichte des BGH äußerst seltene Vorgang einen Freispruch anzuordnen, verdeutlicht, mit welcher Voreingenommenheit untere Gerichtsinstanzen auf unsere Branche losgehen.

Toller Erfolg des UEGD-Mitgliedsbetrieb

Der Verband kann nur seinen Hut ziehen vor soviel Durchhaltewillen. Endlich hat das Betreiberpaar die Gerechtigkeit bekommen, die ihnen schon nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens hätte zu Teil werden müssen. Einmal mehr zeigt sich, wer nicht für seine Rechte kämpft, hat schon verloren. Der UEGD freut sich besonders, weil er das gesamte Verfahren begleitete, und von der angewandten juristischen Strategie überzeugt ist.

UEGD Mitglieder erhalten Unterstützung

Den UEGD Mitgliedern, deren Betriebskonzepte nicht mit unserer Unterstützung erstellt wurden, empfehlen wir, diese bei uns einzureichen. Wir prüfen dann, ob aufgrund der BGH-Entscheidung notwendige Anpassungen vorgenommen werden sollten und ob die tatsächlichen Betriebsabläufe vor Ort den Kriterien entsprechen. Je nach Komplexität raten wir auch die Hilfe eines Anwalts anzunehmen.

Die Anwendung des durch den BGH vorgegebenen Rechtsrahmens bietet Ihnen den größtmöglichen Schutz, nicht selbst in die Falle der Hinzurechnung der Umsatzsteuern von Sexarbeitern hineinzutappen.


Informationsangebot ist keine Rechtsberatung!
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