Wir brauchen eine Perspektive - JETZT
J. Garget

UEGD

Politik muss handeln

Auch Erotikbetriebe haben ein Anrecht auf Wiedereröffnung

Ergänzung des den Bundesländern seit dem 18. Mai vorliegenden Infektionsschutzkonzepts des UEGD aufgrund der Weiterentwicklung von epidemiologischen und rechtlichen Rahmenbedingungen.

In den Bundesländern sind seit dem 04.05. Friseurbesuche, und ab dem 11.05. alle restlichen körpernahen Dienstleistungen wie Kosmetik, Fußpflege, Tätowieren und Massagen wieder zugelassen. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen urteilte mit Beschluss (Az. 20 L 589/20) vom 19.05., dass die den Intimbereich miteinbeziehenden Tantra-Massagen, in Hinblick auf Ansteckungsrisiken für COVID-19, den schon erlaubten Wellnessmassagen entsprechen. Der Erotikgewerbeverband (UEGD) hat bereits am 18.05. ein ausdifferenziertes, dem Infektionsgeschehen angepasstes Hygieneschutzkonzept den Landesregierungen vorgelegt, dass eine Wiedereröffnung der Bordellbetriebe unter ausschließlicher Beschränkung auf erotische Massagen vorsieht. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen schafft für diesen Ansatz nun eine klare juristische Grundlage und bestätigt den UEGD in seiner Strategie. Daher fordert der UEGD mit Nachdruck von den Bundesländern, mit uns umgehend eine Perspektive für eine verantwortungsvolle Wiedereröffnung des Erotikgewerbes zu entwickeln.

Das Infektionsschutzgesetz räumt dem Verordnungsgeber ein breites Spektrum möglicher Schutzmaßnahmen ein. Jedoch muss die angeordnete Schutzmaßnahme im konkreten Einzelfall „notwendig“ und nicht bloß „nützlich“ sein. Diese Notwendigkeit ist während der Dauer einer angeordneten Maßnahme von der zuständigen Behörde fortlaufend zu überprüfen.

Mit Beginn der Wiederzulassung körpernaher Dienstleistungen hat sich die durchschnittliche Zahl der täglichen Neuinfektionen lt. RKI um 42 % verringert.

Seit 2017 dürfen Prostitutionsstätten per Gesetz nur noch mit staatlicher Erlaubnis betrieben werden und unterliegen regelmäßigen behördlichen Überprüfungen. Das etablierte Kontrollsystem gewährleistet in dieser Krisensituation den Sicherheits- und Gesundheitsbehörden ein hohes Maß an Transparenz.

Statt Sexarbeiter_innen mit jedem weiteren Tag des Verbotes in die Illegalität und somit in die Schutzlosigkeit zu drängen, sollten die Verordnungsgeber die Schließung der Erotikbetriebe mit Einschränkungen aufheben. Damit würden den Sexarbeiter_innen legale und kontrollierte Arbeitsplätze zur Verfügung stehen, in denen die vom UEGD vorgeschlagenen Infektionsschutzmaßnahmen transparent angewendet werden können.

Es wäre unverantwortlich jetzt nicht zu handeln.

Der Verband erwartet eine kurzfristige, konstruktive Antwort.

UEGD

Politik muss handeln

Auch Erotikbetriebe haben ein Anrecht auf Wiedereröffnung

Ergänzung des den Bundesländern seit dem 18. Mai vorliegenden Infektionsschutzkonzepts des UEGD aufgrund der Weiterentwicklung von epidemiologischen und rechtlichen Rahmenbedingungen.
Wir brauchen eine Perspektive - JETZT
J. Garget

In den Bundesländern sind seit dem 04.05. Friseurbesuche, und ab dem 11.05. alle restlichen körpernahen Dienstleistungen wie Kosmetik, Fußpflege, Tätowieren und Massagen wieder zugelassen. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen urteilte mit Beschluss (Az. 20 L 589/20) vom 19.05., dass die den Intimbereich miteinbeziehenden Tantra-Massagen, in Hinblick auf Ansteckungsrisiken für COVID-19, den schon erlaubten Wellnessmassagen entsprechen. Der Erotikgewerbeverband (UEGD) hat bereits am 18.05. ein ausdifferenziertes, dem Infektionsgeschehen angepasstes Hygieneschutzkonzept den Landesregierungen vorgelegt, dass eine Wiedereröffnung der Bordellbetriebe unter ausschließlicher Beschränkung auf erotische Massagen vorsieht. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen schafft für diesen Ansatz nun eine klare juristische Grundlage und bestätigt den UEGD in seiner Strategie. Daher fordert der UEGD mit Nachdruck von den Bundesländern, mit uns umgehend eine Perspektive für eine verantwortungsvolle Wiedereröffnung des Erotikgewerbes zu entwickeln.

Das Infektionsschutzgesetz räumt dem Verordnungsgeber ein breites Spektrum möglicher Schutzmaßnahmen ein. Jedoch muss die angeordnete Schutzmaßnahme im konkreten Einzelfall „notwendig“ und nicht bloß „nützlich“ sein. Diese Notwendigkeit ist während der Dauer einer angeordneten Maßnahme von der zuständigen Behörde fortlaufend zu überprüfen.

Mit Beginn der Wiederzulassung körpernaher Dienstleistungen hat sich die durchschnittliche Zahl der täglichen Neuinfektionen lt. RKI um 42 % verringert.

Seit 2017 dürfen Prostitutionsstätten per Gesetz nur noch mit staatlicher Erlaubnis betrieben werden und unterliegen regelmäßigen behördlichen Überprüfungen. Das etablierte Kontrollsystem gewährleistet in dieser Krisensituation den Sicherheits- und Gesundheitsbehörden ein hohes Maß an Transparenz.

Statt Sexarbeiter_innen mit jedem weiteren Tag des Verbotes in die Illegalität und somit in die Schutzlosigkeit zu drängen, sollten die Verordnungsgeber die Schließung der Erotikbetriebe mit Einschränkungen aufheben. Damit würden den Sexarbeiter_innen legale und kontrollierte Arbeitsplätze zur Verfügung stehen, in denen die vom UEGD vorgeschlagenen Infektionsschutzmaßnahmen transparent angewendet werden können.

Es wäre unverantwortlich jetzt nicht zu handeln.

Der Verband erwartet eine kurzfristige, konstruktive Antwort.