Das Bundesministerium für Wirtschaft will den Bürokratieabbau für Unternehmen, Selbständige und Freiberufler weiter vorantreiben. Vor kurzem hat Minister Peter Altmaier ein Eckpunktepapier vorgelegt, dessen Schwerpunkt die Entbürokratisierung des Steuerrechts und die konsequente Nutzung der Digitalisierung betrifft.
Was ist für Betreiber und Sexarbeiter drin? Für Neugründungen von Betrieben und Sexarbeiter die erstmalig ihren steuerlichen Pflichten nachkommen wollen, ist die geplant, die Voranmeldung zur Umsatzsteuer nicht mehr monatlich beim Finanzamt einzureichen, sondern nur noch vierteljährlich. Das Umsatzsteuergesetz sieht bisher zum Besteuerungsverfahren vor:
§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG
Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat.
Statt also in den ersten zwei Jahren 24 Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben, sollen es es nur noch 8 werden. Danach ist der Voranmeldezeitraum dann weiterhin das Kalendervierteljahr, wenn die Zahllast der Umsatzsteuer 7.500 Euro im Jahr nicht übersteigt. Die Umsatzsteuerzahllast ist die Differenz zwischen erhaltener Umsatzsteuer und gezahlter Vorsteuer.
Weiters ist vom Wirtschaftsministerium geplant, Meldescheine für Betriebe die Beherbergungsleistungen anbieten „für deutsche Staatsbürger“ zu digitalisieren. Beherbergungsbetriebe können alternativ zu den bisherigen Meldescheinen ein elektronisches Verfahren und damit verbunden eine elektronische Unterzeichnung der Meldescheine nutzen. Warum dieses Vorhaben lediglich für deutsche Staatsbürger zur Anwendung kommen soll, wird in dem Eckpunktepapier nicht erläutert. Zur besonderen Meldepflicht in Beherbergungsstätten ist dem Bundesmeldegesetz zu entnehmen:
§ 29 Abs. 2 und 3 BMG
Beherbergte Personen haben am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich zu unterschreiben. Beherbergte ausländische Personen haben sich durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokumentes auszuweisen.
Wann das „Bürokratieabbaugesetz III“ in Kraft treten wird, ist noch nicht bekannt. Im Rahmen einer kleinen Anfrage teilte die Staatssekretärin im Bundeswirtschaftsministerium Claudia Dörr-Voß mit „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie befindet sich in Gesprächen mit den Ressorts über die jeweiligen Beiträge für ein drittes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III). Es können daher noch keine Angaben zum Zeitplan des BEG III gemacht werden.“
In welchem Umfang das BMG und BeherbStatG auf Betreiberinnen und Betreiber zutrifft, die Sexarbeitern Übernachtungsmöglichkeiten in oder außerhalb von Prostitutionsstätten zur Verfügung stellen ist von verschiedenen individuellen Faktoren abhängig, die unsere Mitglieder beim Verband erfragen können. Auch informiert der UEGD darüber, welche Auswirkungen Verstöße gegen das Bundesmeldegesetz auf Ihre Erlaubnis nach § 12 ProstSchG haben. Und schlussendlich über die Umsatzsteuerhandhabung von Beherbergungsverträgen.