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Gericht kippt NRW-Verbot

Verbot sexueller Dienstleistungen in NRW außer Vollzug gesetzt

Das OVG Münster hat die Untersagung des Angebots von sexuellen Dienstleistungen in und außerhalb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen in der Coronaschutzverordnung vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Antragsteller war ein Unternehmen, das in Köln ein Erotik-Massagestudio betreibt.

Das OVG Münster hat dem Antrag stattgegeben.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts verstößt die vollständige Untersagung aller sexuellen Dienstleistungen voraussichtlich gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil es sich in der gegenwärtigen Situation nicht mehr um eine notwendige Schutzmaßnahme handele, die die damit verbundenen Grundrechtseingriffe rechtfertige. Zwar sei das Infektionsgeschehen weiterhin dynamisch und der Erlass von Schutzmaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung daher grundsätzlich gerechtfertigt. Allerdings habe der Verordnungsgeber mittlerweile weitgehende Lockerungen in nahezu allen gesellschaftlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bereichen zugelassen und begegne dem daraus resultierenden Infektionsrisiko im Grundsatz durch die Anordnung bestimmter Hygiene- und Infektionsschutzregeln. Angesichts dessen sei nicht ersichtlich, warum im Gegensatz dazu bei der Erbringung sexueller Dienstleistungen – gleich welcher Art sie seien und unter welchen Umständen sie erfolgten – nach wie vor ein vollständiger Ausschluss von Infektionsgefahren erforderlich sei. Bei den regelmäßig auf zwei Personen beschränkten sexuellen Kontakten dürfte die Gefahr zahlloser Infektionsketten, auf deren Vermeidung es dem Verordnungsgeber offenbar ankomme, wohl nicht in gleichem Maße bestehen wie bei einigen der von ihm zugelassenen Veranstaltungen.

Zu einer vom Land NRW angesprochenen erhöhten Atemaktivität und dem damit verbundenen vermehrten Ausstoß von möglicherweise virushaltigen Aerosolen komme es gleichermaßen in Sportstätten, wo die Ausübung nicht-kontaktfreier Sportarten gestattet sei, und in Fitnessstudios. Es sei auch nicht ersichtlich, dass das mit dem Ausstoß von Aerosolen verbundene Risiko der Ansteckung bei sexuellen Handlungen zweier Personen deutlich größer sei als bei privaten Feiern mit bis zu 150 Personen, die zum Teil durch eine ausgelassene Atmosphäre mit Musik, Tanz und dem Konsum alkoholischer Getränke geprägt seien und nach Angaben des Robert Koch-Instituts landesweit als Ursache größerer und kleinerer Ausbruchsgeschehen gelten würden. Den Infektionsgefahren bei der Erbringung sexueller Dienstleistungen könne durch begleitende Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen begegnet werden. Dass Infektionsschutzkonzepte regelmäßig nicht umgesetzt werden könnten, sei nicht feststellbar.

Die Untersagung sexueller Dienstleistungen in der Coronaschutzverordnung sei in vollem Umfang vorläufig außer Vollzug zu setzen. Der festgestellte Mangel erfasse das Regelungskonzept des Verordnungsgebers in Gänze, weil er sexuelle Dienstleistungen, allein an die Tätigkeit anknüpfend, umfassend verbiete.

Zuvor hatte das OVG Münster mit Beschluss vom 25.06.2020 (13 B 800/20.NE) entschieden, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn der Verordnungsgeber die Erbringung von sexuellen Dienstleistungen, wie sie üblicherweise in Bordellen angeboten würden, untersage, um die Weiterverbreitung des Coronavirus einzudämmen. Mit Blick auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens und das nunmehr bestehende Gesamtkonzept des Verordnungsgebers ist die vollständige Untersagung aller sexuellen Dienstleistungen nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts aktuell nicht mehr gerechtfertigt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle:
Pressemitteilung des OVG Münster v. 08.09.2020
Aktenzeichen 13 B 902/20.NE

Hygienekonzept?

Das Gericht hat keine spezifischen Anforderungen benannt. Jedoch enthält der Beschluss folgenden Passus „Den Infektionsgefahren bei der Erbringung sexueller Dienstleistungen könne durch begleitende Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen begegnet werden.“

Soweit der Verordnungsgeber (noch) keine Regelungen für die Erbringung sexueller Dienstleistungen erlassen hat (wie er es für andere körpernahe Dienstleistungen in der Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur Corona-Schutzverordnung), sind die allgemeinen Vorgaben aus der Verordnung einschlägig.

Der Verband empfiehlt die Erstellung eines Hygienekonzepts, um die Konzession nach dem ProstSchG nicht zu gefährden. Unseren Mitgliedsbetrieben sind wir dabei gern behilflich.


Informationsangebot ist keine Rechtsberatung!
Unser Web-Angebot dient lediglich dem unverbindlichen Informationszweck und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar. Der Inhalt dieses Angebots kann und soll eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung, welche die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt, nicht ersetzen. Soweit wir über Fälle, insbesondere Gerichtsentscheidungen berichten, darf aus deren Ergebnissen nicht auf einen notwendigerweise ähnlichen Ausgang in anderen Fällen geschlossen werden. Jegliche Haftung für Schäden materieller oder ideeller Art, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen, Prozesse oder Formulare bzw. durch eine fehlerhafte oder unvollständige Information entstehen ist ausgeschlossen.

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Das OVG Münster hat die Untersagung des Angebots von sexuellen Dienstleistungen in und außerhalb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen in der Coronaschutzverordnung vorläufig außer Vollzug gesetzt.
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Antragsteller war ein Unternehmen, das in Köln ein Erotik-Massagestudio betreibt.

Das OVG Münster hat dem Antrag stattgegeben.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts verstößt die vollständige Untersagung aller sexuellen Dienstleistungen voraussichtlich gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil es sich in der gegenwärtigen Situation nicht mehr um eine notwendige Schutzmaßnahme handele, die die damit verbundenen Grundrechtseingriffe rechtfertige. Zwar sei das Infektionsgeschehen weiterhin dynamisch und der Erlass von Schutzmaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung daher grundsätzlich gerechtfertigt. Allerdings habe der Verordnungsgeber mittlerweile weitgehende Lockerungen in nahezu allen gesellschaftlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bereichen zugelassen und begegne dem daraus resultierenden Infektionsrisiko im Grundsatz durch die Anordnung bestimmter Hygiene- und Infektionsschutzregeln. Angesichts dessen sei nicht ersichtlich, warum im Gegensatz dazu bei der Erbringung sexueller Dienstleistungen – gleich welcher Art sie seien und unter welchen Umständen sie erfolgten – nach wie vor ein vollständiger Ausschluss von Infektionsgefahren erforderlich sei. Bei den regelmäßig auf zwei Personen beschränkten sexuellen Kontakten dürfte die Gefahr zahlloser Infektionsketten, auf deren Vermeidung es dem Verordnungsgeber offenbar ankomme, wohl nicht in gleichem Maße bestehen wie bei einigen der von ihm zugelassenen Veranstaltungen.

Zu einer vom Land NRW angesprochenen erhöhten Atemaktivität und dem damit verbundenen vermehrten Ausstoß von möglicherweise virushaltigen Aerosolen komme es gleichermaßen in Sportstätten, wo die Ausübung nicht-kontaktfreier Sportarten gestattet sei, und in Fitnessstudios. Es sei auch nicht ersichtlich, dass das mit dem Ausstoß von Aerosolen verbundene Risiko der Ansteckung bei sexuellen Handlungen zweier Personen deutlich größer sei als bei privaten Feiern mit bis zu 150 Personen, die zum Teil durch eine ausgelassene Atmosphäre mit Musik, Tanz und dem Konsum alkoholischer Getränke geprägt seien und nach Angaben des Robert Koch-Instituts landesweit als Ursache größerer und kleinerer Ausbruchsgeschehen gelten würden. Den Infektionsgefahren bei der Erbringung sexueller Dienstleistungen könne durch begleitende Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen begegnet werden. Dass Infektionsschutzkonzepte regelmäßig nicht umgesetzt werden könnten, sei nicht feststellbar.

Die Untersagung sexueller Dienstleistungen in der Coronaschutzverordnung sei in vollem Umfang vorläufig außer Vollzug zu setzen. Der festgestellte Mangel erfasse das Regelungskonzept des Verordnungsgebers in Gänze, weil er sexuelle Dienstleistungen, allein an die Tätigkeit anknüpfend, umfassend verbiete.

Zuvor hatte das OVG Münster mit Beschluss vom 25.06.2020 (13 B 800/20.NE) entschieden, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn der Verordnungsgeber die Erbringung von sexuellen Dienstleistungen, wie sie üblicherweise in Bordellen angeboten würden, untersage, um die Weiterverbreitung des Coronavirus einzudämmen. Mit Blick auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens und das nunmehr bestehende Gesamtkonzept des Verordnungsgebers ist die vollständige Untersagung aller sexuellen Dienstleistungen nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts aktuell nicht mehr gerechtfertigt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle:
Pressemitteilung des OVG Münster v. 08.09.2020
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Das Gericht hat keine spezifischen Anforderungen benannt. Jedoch enthält der Beschluss folgenden Passus „Den Infektionsgefahren bei der Erbringung sexueller Dienstleistungen könne durch begleitende Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen begegnet werden.“

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