Straßburg. 261 Frauen, Männer und Sexarbeitsverbände haben gegen das Antiprostitutionsgesetz in Frankreich geklagt. Sie argumentierten, dass das Sexkaufverbot sie in ihren Grundrechten verletze. Außerdem habe sich die Situation der Prostituierten in Frankreich verschlechtert seit Erlass des Gesetzes im Jahr 2016. Nach wie vor bieten gleich viel Sexarbeiter ihre Leistungen an, jedoch versteckt, mit dem Risiko der Ausbeutung.
Großer nationaler Spielraum
In seiner heutigen Entscheidung kommt der EGMR zu dem Schluss, dass der französische Staat seinen Ermessensspielraum bei der Verhängung des umstrittenen Verbots nicht überschritten habe, da dieses das Ergebnis eines in einem parlamentarischen Verfahren der Gesetzgebung innerhalb der betreffenden Gesellschaft erzielten Gleichgewichts sei; insoweit wurde das Für und Wider abgewogen.
Darüber hinaus handle es bei dem Verbotsgesetz vom 13. April 2016 um einen umfassenden Ansatz, bei dem den verschiedenen von den Antragstellern im vorliegenden Fall vorgebrachten Anliegen Rechnung getragen worden sei.
EGMER besteht auf permanente Überwachung
Der Gerichtshof betonte, dass Frankreich die Pflicht hat, das Gesetz ständig zu überprüfen, insbesondere wenn dieses auf einem allgemeinen und absoluten Verbot des Kaufs sexueller Handlungen beruhte. Kommt es zu Änderungen in der Entwicklung der europäischen Gesellschaften und der internationalen Standards auf diesem Gebiet, so sind die konkreten Auswirkungen der Umsetzung der Verbotsgesetzgebung anpassen.
Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (PDF)
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