EU Gerichtshof für Menschenrechte
Foto: EGMR

UEGD

EGMR bestätigt Sexkaufverbot in Frankreich

Urteil Europäischer Gerichtshof

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat das in Frankreich seit 2016 bestehende Verbot des Sexkaufs bestätigt, sieht aber Handlungsbedarf.

Straßburg. 261 Frauen, Männer und Sexarbeitsverbände haben gegen das Antiprostitutionsgesetz in Frankreich geklagt. Sie argumentierten, dass das Sexkaufverbot sie in ihren Grundrechten verletze. Außerdem habe sich die Situation der Prostituierten in Frankreich verschlechtert seit Erlass des Gesetzes im Jahr 2016. Nach wie vor bieten gleich viel Sexarbeiter ihre Leistungen an, jedoch versteckt, mit dem Risiko der Ausbeutung.

Großer nationaler Spielraum

In seiner heutigen Entscheidung kommt der EGMR zu dem Schluss, dass der französische Staat seinen Ermessensspielraum bei der Verhängung des umstrittenen Verbots nicht überschritten habe, da dieses das Ergebnis eines in einem parlamentarischen Verfahren der Gesetzgebung innerhalb der betreffenden Gesellschaft erzielten Gleichgewichts sei; insoweit wurde das Für und Wider abgewogen.

Darüber hinaus handle es bei dem Verbotsgesetz vom 13. April 2016 um einen umfassenden Ansatz, bei dem den verschiedenen von den Antragstellern im vorliegenden Fall vorgebrachten Anliegen Rechnung getragen worden sei.

EGMER besteht auf permanente Überwachung

Der Gerichtshof betonte, dass Frankreich die Pflicht hat, das Gesetz ständig zu überprüfen, insbesondere wenn dieses auf einem allgemeinen und absoluten Verbot des Kaufs sexueller Handlungen beruhte. Kommt es zu Änderungen in der Entwicklung der europäischen Gesellschaften und der internationalen Standards auf diesem Gebiet, so sind die konkreten Auswirkungen der Umsetzung der  Verbotsgesetzgebung anpassen.

Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (PDF)

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Informationsangebot ist keine Rechtsberatung!
Unser Web-Angebot dient lediglich dem unverbindlichen Informationszweck und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar. Der Inhalt dieses Angebots kann und soll eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung, welche die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt, nicht ersetzen. Soweit wir über Fälle, insbesondere Gerichtsentscheidungen berichten, darf aus deren Ergebnissen nicht auf einen notwendigerweise ähnlichen Ausgang in anderen Fällen geschlossen werden. Jegliche Haftung für Schäden materieller oder ideeller Art, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen, Prozesse oder Formulare bzw. durch eine fehlerhafte oder unvollständige Information entstehen ist ausgeschlossen.

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Straßburg. 261 Frauen, Männer und Sexarbeitsverbände haben gegen das Antiprostitutionsgesetz in Frankreich geklagt. Sie argumentierten, dass das Sexkaufverbot sie in ihren Grundrechten verletze. Außerdem habe sich die Situation der Prostituierten in Frankreich verschlechtert seit Erlass des Gesetzes im Jahr 2016. Nach wie vor bieten gleich viel Sexarbeiter ihre Leistungen an, jedoch versteckt, mit dem Risiko der Ausbeutung.

Großer nationaler Spielraum

In seiner heutigen Entscheidung kommt der EGMR zu dem Schluss, dass der französische Staat seinen Ermessensspielraum bei der Verhängung des umstrittenen Verbots nicht überschritten habe, da dieses das Ergebnis eines in einem parlamentarischen Verfahren der Gesetzgebung innerhalb der betreffenden Gesellschaft erzielten Gleichgewichts sei; insoweit wurde das Für und Wider abgewogen.

Darüber hinaus handle es bei dem Verbotsgesetz vom 13. April 2016 um einen umfassenden Ansatz, bei dem den verschiedenen von den Antragstellern im vorliegenden Fall vorgebrachten Anliegen Rechnung getragen worden sei.

EGMER besteht auf permanente Überwachung

Der Gerichtshof betonte, dass Frankreich die Pflicht hat, das Gesetz ständig zu überprüfen, insbesondere wenn dieses auf einem allgemeinen und absoluten Verbot des Kaufs sexueller Handlungen beruhte. Kommt es zu Änderungen in der Entwicklung der europäischen Gesellschaften und der internationalen Standards auf diesem Gebiet, so sind die konkreten Auswirkungen der Umsetzung der  Verbotsgesetzgebung anpassen.

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