Klage erfolgreich
UEGD

UEGD

Gericht kippt Verbot

Prostitutionsverbot im Saarland vorläufig außer Vollzug gesetzt

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat dem Antrag einer Bordellbetreiberin gegen das generelle Verbot von Prostitution und des Betriebs von Prostitutionsstätten wegen der Corona-Pandemie stattgegeben.

Vorab unseren herzlichen Glückwunsch an die Betreiberin und UEGD-Mitglied, die in Saarbrücken das S/M-Studio „SAARDOMIZIL“ und das Massagestudio „Deluxe Massagen And More“ führt.

Betriebe dürfen öffnen – vorerst bis 9. August

In der noch bis Sonntag, den 09. August gültigen Verordnung der Landesregierung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie wurde mit dem heutigen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlands das Verbot der Erbringung sexueller Dienstleistungen sowie der Ausübung des Prostitutionsgewerbes (§ 7 Abs. 1) außer Vollzug gesetzt.

Das Gericht folgte der Argumentation der Klägerin. Sie verwies auf die Verlagerung der Erbringung sexueller Dienstleistungen in „unkontrollierte“ Bereiche und damit einhergehenden erheblichen Infektionsrisiken. Auch sei das absolute Verbot der Prostitution  angesichts der derzeitigen Entwicklung des Infektionsgeschehens im Saarland und mit Blick auf die in der Vergangenheit erfolgten Lockerungen für andere Erbringer körpernaher Dienstleistungen wie Friseure, Nagelstudios, Tattoo- und Kosmetikstudios sowie Massagesalons am Maßstab des vom Verordnungsgeber zur beachtenden Gleichbehandlungsgrundsatzes inzwischen nicht mehr zu rechtfertigen.

Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass ein uneingeschränktes und generelles Verbot nach Prüfung der Sachverhaltsumstände und der Zeitablauf im konkreten Fall eine Verletzung des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin nach gegenwärtigem Stand bedeutet.

Pressemitteilung des OVG

24-Seiten Beschluss (PDF)

Neue Verordnung ab dem 10. August

Es bleibt mit Spannung abzuwarten, ob der Verordnungsgeber das aktuelle Verbot der Erbringung entgeltlicher sexueller Dienstleistungen und der Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des § 2 Abs. 3 des ProstSchG gänzlich aus der nächsten, ab dem 10. August in Kraft tretenden Verordnung streicht, oder ob er ein eingeschränktes Leistungsangebot (erotische Massagen, S/M ohne Geschlechtsverkehr) hineinschreibt. Als vom UEGD bevorzugte Alternative könnte die Landesregierung des Saarlands auch dem Vorgehen des Freistaats Bayern folgen und lediglich die Formen der Prostitution untersagen, bei denen es zu Personenansammlungen kommt.

Wir werden in Kürze berichten.


Informationsangebot ist keine Rechtsberatung!
Unser Web-Angebot dient lediglich dem unverbindlichen Informationszweck und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar. Der Inhalt dieses Angebots kann und soll eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung, welche die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt, nicht ersetzen. Soweit wir über Fälle, insbesondere Gerichtsentscheidungen berichten, darf aus deren Ergebnissen nicht auf einen notwendigerweise ähnlichen Ausgang in anderen Fällen geschlossen werden. Jegliche Haftung für Schäden materieller oder ideeller Art, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen, Prozesse oder Formulare bzw. durch eine fehlerhafte oder unvollständige Information entstehen ist ausgeschlossen.

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Prostitutionsverbot im Saarland vorläufig außer Vollzug gesetzt

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat dem Antrag einer Bordellbetreiberin gegen das generelle Verbot von Prostitution und des Betriebs von Prostitutionsstätten wegen der Corona-Pandemie stattgegeben.
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Vorab unseren herzlichen Glückwunsch an die Betreiberin und UEGD-Mitglied, die in Saarbrücken das S/M-Studio „SAARDOMIZIL“ und das Massagestudio „Deluxe Massagen And More“ führt.

Betriebe dürfen öffnen – vorerst bis 9. August

In der noch bis Sonntag, den 09. August gültigen Verordnung der Landesregierung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie wurde mit dem heutigen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlands das Verbot der Erbringung sexueller Dienstleistungen sowie der Ausübung des Prostitutionsgewerbes (§ 7 Abs. 1) außer Vollzug gesetzt.

Das Gericht folgte der Argumentation der Klägerin. Sie verwies auf die Verlagerung der Erbringung sexueller Dienstleistungen in „unkontrollierte“ Bereiche und damit einhergehenden erheblichen Infektionsrisiken. Auch sei das absolute Verbot der Prostitution  angesichts der derzeitigen Entwicklung des Infektionsgeschehens im Saarland und mit Blick auf die in der Vergangenheit erfolgten Lockerungen für andere Erbringer körpernaher Dienstleistungen wie Friseure, Nagelstudios, Tattoo- und Kosmetikstudios sowie Massagesalons am Maßstab des vom Verordnungsgeber zur beachtenden Gleichbehandlungsgrundsatzes inzwischen nicht mehr zu rechtfertigen.

Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass ein uneingeschränktes und generelles Verbot nach Prüfung der Sachverhaltsumstände und der Zeitablauf im konkreten Fall eine Verletzung des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin nach gegenwärtigem Stand bedeutet.

Pressemitteilung des OVG

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Neue Verordnung ab dem 10. August

Es bleibt mit Spannung abzuwarten, ob der Verordnungsgeber das aktuelle Verbot der Erbringung entgeltlicher sexueller Dienstleistungen und der Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des § 2 Abs. 3 des ProstSchG gänzlich aus der nächsten, ab dem 10. August in Kraft tretenden Verordnung streicht, oder ob er ein eingeschränktes Leistungsangebot (erotische Massagen, S/M ohne Geschlechtsverkehr) hineinschreibt. Als vom UEGD bevorzugte Alternative könnte die Landesregierung des Saarlands auch dem Vorgehen des Freistaats Bayern folgen und lediglich die Formen der Prostitution untersagen, bei denen es zu Personenansammlungen kommt.

Wir werden in Kürze berichten.


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