Es wird eng für Impfverweigerer
UEGD

UEGD

Weniger Regeln, aber komplizierter

Niedersachsen mit Ampel-Verordnung

In der ab dem 25. August in Kraft tretenden Corona-Verordnung wird nicht mehr alleinig auf Inzidenzstufen abgestellt. Weitere Bezugsgrößen sind nun Hospitalisierungsinzidenz sowie Intensivbettenbelegungsgrad.

Neu für Niedersachsen ist die Corona-Warnampel

Es gibt künftig drei Warnstufen. Die nächst höhere Stufe greift, wenn mindestens zwei der Leitindikatoren den entsprechenden Wertebereich für einen Zeitraum von fünf aufeinander folgenden Kalendertagen erreichen. Dies wird von den Kommunen per Allgemeinverfügung verkündet und gilt dann in der Regel ab dem übernächsten Tag.

Corona-Warnampel mit Ist-Werten

In der neuen Verordnung ist Prostitution nicht mehr enthalten

Die Verordnung regelt aber für körpernahe Dienstleistungen (wozu auch Prostitution zählt), dass ab eine Inzidenzwert von 50 die 3-G Regel der ersten Warnstufe beginnt. Die Gültigkeit der Warnstufe muss durch Allgemeinverfügung der Kommune/Landkreis erfolgen. Wer nicht geimpft oder genesen ist, benötigt mindestens einen Schnelltest/Selbsttest.

Corona-Verordnung ab 25. August 2021 als PDF

Die Verordnung tritt am 25. August 2021 in Kraft und mit Ablauf des 22. September 2021 außer Kraft.

  • Jede Person hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine medizinische Maske als Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht bei der Entgegennahme einer körpernahen Dienstleistung, bei der das Gesicht unbedeckt bleiben muss.
  • Ab einer Inzidenz von über 50 oder bei Ausrufung der Warnstufe 1 müssen in geschlossenen Räumen alle Besucherinnen und Besucher einen negativen Corona-Schnelltest, einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis haben (3G). Die Testung muss vor dem Betreten der Einrichtung durch die Besucherin oder den Besucher durchgeführt werden. Ein PCR-Test ist nicht erforderlich. Wenn ein negativer Corona-Schnelltest erforderlich ist, muss dieser
    • vor Ort unter Aufsicht der/des Betreiberin/Betreiber als Selbsttest vom Besucher durchgeführt werden,
    • im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgen oder
    • von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (Corona-Teststation) vorgenommen oder überwacht werden.
    • Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
  • Die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher müssen dokumentiert werden. Im Rahmen des Zutritts oder der Nutzung einer Einrichtung hat die Dienstleisterin oder der Dienstleister, die oder der eine Dienstleistung mit unmittelbarem Körperkontakt zu einer Kundin oder einem Kunden erbringt personenbezogene Daten der besuchenden oder teilnehmenden Personen zu erheben und bei begründeten Zweifeln auf Plausibilität zu überprüfen, zum Beispiel durch Vorlage eines Personalausweises. Kontaktdaten sind Familienname, der Vorname, die vollständige Anschrift und eine Telefonnummer (Kontaktdaten) der jeweiligen Person sowie das Erhebungsdatum und die Erhebungsuhrzeit. Die Erhebung kann entweder mit einschlägigen Apps wie Luca oder auch analog auf Papier erfolgen. Wer seine Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig angeben möchte, darf die Einrichtung nicht betreten. Die Dokumentation ist (ausschließlich) dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen zu übermitteln.
  • Der/Die Betreiber*in der Einrichtung muss ein Hygienekonzept erstellen. Das bedeutet, es ist schriftlich darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen. Dazu zählt insbesondere:
    • die Zahl von Personen auf der Grundlage der jeweiligen räumlichen Kapazitäten begrenzen und steuern,
    • der Wahrung der 1,5 Meter Abstände, auch durch entsprechende Hinweise,
    • das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in Situationen, in denen einander unbekannte Personen nicht einen Mindestabstand von 1,5 Meter einhalten können, regeln,
    • Personenströme einschließlich Zu- und Abfahrten steuern und der Vermeidung von Warteschlangen dienen,
    • die Nutzung sanitärer Anlagen regeln,
    • das Reinigen von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden, und von Sanitäranlagen sicherstellen und
    • sicherstellen, dass Räume möglichst durch die Zufuhr von Frischluft gelüftet werden.
    • Auf Verlangen müssen die Verantwortlichen das Hygienekonzept der zuständigen Behörde vorlegen und über die Umsetzung Auskunft erteilen.
  • Der/Die Betreiber*in ist für die Einhaltung der Vorgaben verantwortlich.

Informationsangebot ist keine Rechtsberatung!
Unser Web-Angebot dient lediglich dem unverbindlichen Informationszweck und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar. Der Inhalt dieses Angebots kann und soll eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung, welche die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt, nicht ersetzen. Soweit wir über Fälle, insbesondere Gerichtsentscheidungen berichten, darf aus deren Ergebnissen nicht auf einen notwendigerweise ähnlichen Ausgang in anderen Fällen geschlossen werden. Jegliche Haftung für Schäden materieller oder ideeller Art, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen, Prozesse oder Formulare bzw. durch eine fehlerhafte oder unvollständige Information entstehen ist ausgeschlossen.

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Es gibt künftig drei Warnstufen. Die nächst höhere Stufe greift, wenn mindestens zwei der Leitindikatoren den entsprechenden Wertebereich für einen Zeitraum von fünf aufeinander folgenden Kalendertagen erreichen. Dies wird von den Kommunen per Allgemeinverfügung verkündet und gilt dann in der Regel ab dem übernächsten Tag.

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In der neuen Verordnung ist Prostitution nicht mehr enthalten

Die Verordnung regelt aber für körpernahe Dienstleistungen (wozu auch Prostitution zählt), dass ab eine Inzidenzwert von 50 die 3-G Regel der ersten Warnstufe beginnt. Die Gültigkeit der Warnstufe muss durch Allgemeinverfügung der Kommune/Landkreis erfolgen. Wer nicht geimpft oder genesen ist, benötigt mindestens einen Schnelltest/Selbsttest.

Corona-Verordnung ab 25. August 2021 als PDF

Die Verordnung tritt am 25. August 2021 in Kraft und mit Ablauf des 22. September 2021 außer Kraft.

  • Jede Person hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine medizinische Maske als Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht bei der Entgegennahme einer körpernahen Dienstleistung, bei der das Gesicht unbedeckt bleiben muss.
  • Ab einer Inzidenz von über 50 oder bei Ausrufung der Warnstufe 1 müssen in geschlossenen Räumen alle Besucherinnen und Besucher einen negativen Corona-Schnelltest, einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis haben (3G). Die Testung muss vor dem Betreten der Einrichtung durch die Besucherin oder den Besucher durchgeführt werden. Ein PCR-Test ist nicht erforderlich. Wenn ein negativer Corona-Schnelltest erforderlich ist, muss dieser
    • vor Ort unter Aufsicht der/des Betreiberin/Betreiber als Selbsttest vom Besucher durchgeführt werden,
    • im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgen oder
    • von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (Corona-Teststation) vorgenommen oder überwacht werden.
    • Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
  • Die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher müssen dokumentiert werden. Im Rahmen des Zutritts oder der Nutzung einer Einrichtung hat die Dienstleisterin oder der Dienstleister, die oder der eine Dienstleistung mit unmittelbarem Körperkontakt zu einer Kundin oder einem Kunden erbringt personenbezogene Daten der besuchenden oder teilnehmenden Personen zu erheben und bei begründeten Zweifeln auf Plausibilität zu überprüfen, zum Beispiel durch Vorlage eines Personalausweises. Kontaktdaten sind Familienname, der Vorname, die vollständige Anschrift und eine Telefonnummer (Kontaktdaten) der jeweiligen Person sowie das Erhebungsdatum und die Erhebungsuhrzeit. Die Erhebung kann entweder mit einschlägigen Apps wie Luca oder auch analog auf Papier erfolgen. Wer seine Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig angeben möchte, darf die Einrichtung nicht betreten. Die Dokumentation ist (ausschließlich) dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen zu übermitteln.
  • Der/Die Betreiber*in der Einrichtung muss ein Hygienekonzept erstellen. Das bedeutet, es ist schriftlich darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen. Dazu zählt insbesondere:
    • die Zahl von Personen auf der Grundlage der jeweiligen räumlichen Kapazitäten begrenzen und steuern,
    • der Wahrung der 1,5 Meter Abstände, auch durch entsprechende Hinweise,
    • das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in Situationen, in denen einander unbekannte Personen nicht einen Mindestabstand von 1,5 Meter einhalten können, regeln,
    • Personenströme einschließlich Zu- und Abfahrten steuern und der Vermeidung von Warteschlangen dienen,
    • die Nutzung sanitärer Anlagen regeln,
    • das Reinigen von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden, und von Sanitäranlagen sicherstellen und
    • sicherstellen, dass Räume möglichst durch die Zufuhr von Frischluft gelüftet werden.
    • Auf Verlangen müssen die Verantwortlichen das Hygienekonzept der zuständigen Behörde vorlegen und über die Umsetzung Auskunft erteilen.
  • Der/Die Betreiber*in ist für die Einhaltung der Vorgaben verantwortlich.

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