In Kürze öffnen alle Branchen
UEGD

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Neue Bedingungen

Inzidenz entfällt – Alle Betriebe öffen

Die Bundesländer haben die Abkehr vom Inzidenzwert als alleiniger Maßstab für Grundrechtseinschränkungen in der Ministerpräsidentenkonferenz am 10. August 2021 beschlossen.

Die Ministerpräsidenten und die Bundeskanzlerin haben sich auf folgende Punkte für den zukünftigen Umgang mit dem Coronavirus verständigt:

  • Kein erneuter Lockdown mehr
  • Alle Betriebe dürfen öffnen – jedoch mit unterschiedlichen Vorgaben
  • Die Länder verabschieden neue Verordnungen bis spätestens 25. August 2021
  • Ab dem 11. Oktober 2021 werden Tests kostenpflichtig
  • Es wird ein neuer Messwert erarbeitet, der neben der Inzidenz, die Impfquote, die Hospitalisierung (Personen die mit Verdacht auf Corona ins Krankenhaus kommen) und die Auslastung der Intensivbetten beinhaltet.
  1. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder appellieren eindringlich an die Bevölkerung in Deutschland, soweit noch nicht geschehen, jetzt schnellstmöglich die bestehenden Impfangebote gegen das SARS-CoV2-Virus wahrzunehmen. Bei den derzeit fast ausschließlich verimpften mRNA-Impfstoffen besteht ein vollständiger Impfschutz 2 Wochen nach der Zweitimpfung. Wer im Herbst einen vollständigen Impfschutz haben möchte, muss jetzt mit der Impfung beginnen. Die Impfstoffe haben sich sowohl in den Zulassungsstudien als auch in der monatelangen weltweiten millionenfachen Anwendung als sehr sicher und gegen die in Deutschland derzeit vorherrschende Delta-Variante als wirksam erwiesen. Niedrigschwellige, zielgruppenbezogene und aufsuchende Angebote sollen den Zugang zur Impfung erleichtern. Bund und Länder fordern die Arbeitgeber in Deutschland auf, ihrerseits ihre Mitarbeiter bei der Wahrnehmung von Impfangeboten zu unterstützen, insbesondere durch Information von Beschäftigten, Schaffung von betrieblichen Impfangeboten durch Betriebsärzte sowie Freistellung der Beschäftigten zur Wahrnehmung von Impfangeboten. Die Impf-Beschlüsse der Gesundheitsministerkonferenz vom 2. August werden umgesetzt.
  2. Wer über einen vollständigen Impfschutz verfügt, schützt damit sich und andere vor der Ansteckung durch das SARS-CoV2-Virus und damit die Gesellschaft vor einer erneuten Ausbreitungswelle des Virus.  Über eine vergleichbare Immunität verfügt, wer von einer COVID19-Erkrankung genesen ist[1]. Geimpfte und Genesene werden deshalb von bundes- oder landesrechtlichen Regelungen, die Testauflagen vorsehen, ausgenommen[2]. Darüber hinaus hat das RKI seine Empfehlungen zur Quarantäne von Kontaktpersonen dahingehend angepasst, dass für symptomlose enge Kontaktpersonen mit einer vollständig abgeschlossenen Immunisierung eine Quarantänepflicht grundsätzlich nicht mehr erforderlich ist. Geimpfte und Genesene sind auch von der Quarantänepflicht bei der Rückreise nach Deutschland aus einem Hochrisikogebiet ausgenommen.
  3. Um einen bestmöglichen Infektionsschutz zu gewährleisten, gelten weiterhin die Basisschutzmaßnahmen für die gesamte Bevölkerung. Dazu gehören die Grundregeln von Abstand halten, Händehygiene beachten, in Innenräumen Masken tragen sowie regelmäßiges Lüften in Innenräumen. Ferner ist es zwingend erforderlich, bei Symptomen zu Hause zu bleiben und sich umgehend testen zu lassen. Das Tragen medizinischer Schutzmasken im Einzelhandel und im öffentlichen Personenverkehr bleibt wichtig und daher für die gesamte Bevölkerung verbindlich vorgeschrieben. Die Erforderlichkeit dieser Maßnahmen wird mindestens alle vier Wochen überprüft.
  4. Um den weiteren Anstieg der Infektionszahlen in Deutschland zu vermeiden, werden die Länder im Sinne der 3G-Regel (Zutritt nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen) durch entsprechende Verordnungen oder Verfügungen spätestens ab dem 23. August 2021 für alle Personen die weder vollständig Geimpfte noch Genesene sind eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests, der nicht älter ist als 24 Stunden oder eines negativen PCR-Tests, der nicht älter ist als 48 Stunden, Testpflichten vorsehen. Ausgenommen sind Kinder bis zum 6. Lebensjahr generell und darüber hinaus Schüler, weil Schüler im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden.Tests sollen Vorraussetzung sein für:a.  Zugang als Besucher zu Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie
    Einrichtungen der Behindertenhilfe
    b. Zugang zur Innengastronomie
    c. Teilnahme an Veranstaltungen und Festen (z.B. Informations-, Kultur- oder  Sportveranstaltungen) in Innenräumen
    d. Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (z. B. Friseur, Kosmetik, Körperpflege)
    e. Sport im Innenbereich (z.B. in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen)
    f. Beherbergung: Test bei Anreise und zwei Mal pro Woche während des AufenthaltsDie Länder können Regelungen vorsehen, dass die 3G-Regel ganz oder teilweise ausgesetzt wird, solange die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis stabil unter 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern liegt oder das Indikatorensystem eines Landes (das weitere Faktoren einbezieht, wie zum Beispiel Hospitalisierung) ein vergleichbar niedriges Infektionsgeschehen widerspiegelt und ein Anstieg der Infektionszahlen durch die Aussetzung der Regelungen nicht zu erwarten ist.Die Erforderlichkeit der 3G-Regel wird mindestens alle vier Wochen überprüft.
  5. Die kostenlosen Bürgertests haben einen wichtigen Beitrag geleistet, um die dritte Welle der SARS-CoV2-Pandemie in Deutschland zu unterbrechen und haben den Bürgerinnen und Bürgern zusätzliche Sicherheit im Alltag gegeben. Da mittlerweile allen Bürgerinnen und Bürgern ein unmittelbares Impfangebot gemacht werden kann, ist allerdings eine dauerhafte Übernahme der Kosten für alle Tests durch den Bund und damit den Steuerzahler nicht angezeigt. Daher wird der Bund das Angebot kostenloser Bürgertests für alle mit Wirkung vom 11. Oktober 2021 beenden. Für Personen, die nicht geimpft werden können und für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt (insbesondere Schwangere, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren), wird es weiterhin die Möglichkeit zum kostenlosen Antigen-Schnelltest geben.
  6. Großveranstaltungen, Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, Feiern, Bars und Clubs sind die Bereiche, die mit einem besonders hohen Risiko für Mehrfachansteckungen („superspreading events“) verbunden sind. Dieses Risiko steigt noch einmal erheblich, wenn von den Teilnehmern nicht während des gesamten Verlaufs feste Sitzplätze mit entsprechenden Abständen eingenommen werden. In Innenräumen spielt der Luftaustausch, etwa durch raumlufttechnische Anlagen, eine erhebliche Rolle. Daher sind für diese Bereiche dem zuständigen Gesundheitsamt Hygienekonzepte vorzulegen, die alle diese Aspekte gewichten und das Ansteckungsrisiko wirksam minimieren. Die Länder und Kommunen werden weiterhin ergänzend zur 3G-Regelung durch einschränkende Regelungen oder situationsbezogenen Entscheidungen im Einzelfall die zulässige Teilnehmerzahl und den Zugang begrenzen, wo dies erforderlich ist. Die Länder sind sich einig, dass über die 3G-Regelung hinaus bei Sportgroßveranstaltungen oberhalb einer absoluten Zahl von 5.000 Zuschauenden die zulässige Auslastung bei maximal 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität liegt, jedoch nicht bei mehr als insgesamt 25.000 Zuschauenden.
  7. Der Bund sagt zu, die Überbrückungshilfen zu verlängern. Dabei sollen die Einschränkungen der Wirtschaftlichkeit durch die Maßnahmen nach Punkt 6 berücksichtigt werden. Die Länder bitten den Bund, auch den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld zu verlängern.
  8. Der Bund wird zur Verhinderung betrieblicher Infektionen mit dem Corona-Virus die bestehenden Maßnahmen der Arbeitsschutzverordnung an die aktuelle Situation anpassen und verlängern. Dies gilt insbesondere für die Pflicht zur Erstellung und Aktualisierung betrieblicher Hygienekonzepte sowie die Testangebotsverpflichtung.
  9. Bund und Länder sind sich einig, dass die seit wenigen Wochen tagesaktuell erhobene Hospitalisierung von COVID19-Patienten als Indikator für schwere Krankheitsverläufe eine wichtige Größe zur Beurteilung des Infektionsgeschehens ist.  So kann in Zukunft schnell und präzise abgeschätzt werden, in welchem Umfang das Neuinfektionsgeschehen noch immer angesichts der wachsenden Immunität in der Bevölkerung zu schweren Verläufen führt und damit sowohl für die Betroffenen als auch für die Belastung des Gesundheitssystems eine Gefahr darstellt. Bund und Länder werden alle Indikatoren, insbesondere die Inzidenz, die Impfquote, und die Zahl der schweren Krankheitsverläufe sowie die resultierende Belastung des Gesundheitswesens berücksichtigen, um das weitere Infektionsgeschehen zu kontrollieren.
  10. Die oben genannten Maßnahmen und deren situationsgerechte Anpassung in den Herbst und Wintermonaten beruhen überwiegend auf Rechtsgrundlagen im Infektionsschutzgesetz, die eine epidemische Lage von nationaler Tragweite voraussetzen. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und – chefs der Länder teilen die Einschätzung, dass sich Deutschland insgesamt weiterhin einer pandemischen Situation befindet und dass die entsprechenden Rechtsgrundlagen für die von den jeweils zuständigen Behörden zu ergreifenden Maßnahmen weiterhin erforderlich sind, um der Situation zu begegnen. Vor diesem Hintergrund bitten sie den Deutschen Bundestag zu erwägen, die epidemische Lage von nationaler Tragweite über den 11. September 2021 hinaus zu erklären.

Baden-Württemberg

Die neue Verordnung ist zum 16. August 2021 in Kraft getreten und endet mit Ablauf des 13. September. Stufenregelungen für unterschiedliche Inzidenzwerte sind entfallen. Stattdessen gibt es Vorgaben für verschiedenen Branchen. Personen ohne Genesenen- oder Geimpften-Nachweis benötigen einen einfachen Schnelltest. (B-W Coronaverordnung PDF)

Der Begriff der Prostitutionsstätte bezeichnet alle gewerbsmäßig betriebenen Betriebsstätten, wie Bordelle, bordellartige Einrichtungen, Wohnungsbordelle, Terminwohnungen oder Modellwohnungen (§ 2, Absatz 3 Prostituiertenschutzgesetz).

Bei der Betriebsbezeichnung als Sauna-Club, FKK-Club oder Swinger-Club handelt es sich nur dann um eine Prostitutionsstätte, wenn dort mit Wissen der Betreiberin oder des Betreibers Prostituierte tätig werden, das heißt sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten. Sofern dies nicht der Fall ist, gelten diese Einrichtungen als Vergnügungsstätten.

Generell gilt:

  • In geschlossenen Räumen gilt die Maskenpflicht. Im Freien gilt die Maskenpflicht, wenn nicht dauerhaft ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann. Bei körpernahen Dienstleistungen, gibt es eine Ausnahme von der Maskenpflicht soweit die zu erbringende Dienstleistung dies erfordert.
  • In geschlossenen Räumen müssen alle Besucherinnen und Besucher einen negativen Corona-Schnelltest, einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis haben (3G). Ein PCR-Test ist nicht erforderlich.
  • Der/Die Betreiber*in der Einrichtung muss ein Hygienekonzept erstellen. Das bedeutet, es ist schriftlich darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen. Dazu zählt insbesondere:
    • Die Einhaltung des Mindestabstandes und die Regelung von Personenströmen.
    • Die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen.
    • Die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen.
    • Die rechtzeitige und verständliche Information der Besucherinnen und Besucher über die geltenden Hygienevorgaben.
    • Auf Verlangen müssen die Verantwortlichen das Hygienekonzept der zuständigen Behörde vorlegen und über die Umsetzung Auskunft erteilen.
  • Die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher müssen dokumentiert werden. Dazu zählen Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und sofern vorhanden die Telefonnummer. Dies kann entweder mit einschlägigen Apps wie Luca oder auch analog auf Papier erfolgen. Wer seine Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig angeben möchte, darf die Einrichtung nicht betreten.
  • Wenn ein negativer Corona-Schnelltest erforderlich ist, muss dieser
    • vor Ort unter Aufsicht der/des Veranstalterin/Veranstalters durchgeführt werden,
    • im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgen oder
    • von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (Corona-Teststation) vorgenommen oder überwacht werden.
    • Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
  • Der/Die Betreiber*in ist für die Einhaltung der Vorgaben verantwortlich.

Nordrhein-Westfalen

Am 20. August 2021 tritt die neue Verordnung in Kraft mit Laufzeit bis einschließlich 17. September. Es gibt nur noch eine Inzidenzstufe – über 35 und unter 35.  Dazu Vorgaben für verschiedenen Branchen. Personen ohne Genesenen- oder Geimpften-Nachweis benötigen einen PCR-Test. (NRW Coronaschutzverordnung PDF)

Eine Kontaktdatenaufzeichnung ist in der neuen Verordnung nicht mehr vorgesehen.

 

Generell gilt:

  • In Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen, soweit diese Innenräume – mit oder ohne Eingangskontrolle – auch Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind gilt Maskenpflicht.
  • Auf das Tragen einer Maske ausnahmsweise verzichtet werden bei der Berufsausübung in Innenräumen wenn
    a) der Mindestabstand von 1,5 Metern sicher eingehalten wird oder
    b) ausschließlich immunisierte Beschäftigte zusammentreffen oder
    c) an festen Arbeitsplätzen oder in festen Teams ausschließlich immunisierte oder getestete Beschäftigte zusammentreffen, sofern nicht aus Gründen des Arbeitsschutzes (zum Beispiel wegen Tätigkeiten mit hohem Aerosolausstoß) das Tragen von Masken geboten ist.
  • Bei folgenden Angeboten müssen nicht immunisierte Personen unter den sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 2 abweichend von § 2 Absatz 8 Satz 2 über einen PCR-Test verfügen:
    1. Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie Tanzveranstaltungen einschließlich privater Feiern mit Tanz,
    2. Bordellen, Prostitutionsstätten, Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen sowie bei der Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen außerhalb von Einrichtungen.
  • Der/Die Betreiber*in ist für die Einhaltung der Vorgaben verantwortlich.

Der UEGD ist schockiert über die Öffnungsbedingung in Nordrhein-Westfalen. Von allen nicht geimpften oder genesenen im Prostitutionsgewerbe Tätigen und deren Kunden einen PCR-Labortest zu fordern ist maßlos überzogen. Prostitution mit Clubs, Diskotheken und Tanzveranstaltungen gleichzusetzen ist mehr als abwegig. Ministerpräsident Laschet und Gesundheitsminister Laumann sollten doch nach über einem Jahr Corona erkannt haben, dass in unseren Betrieben keine Massenveranstaltungen stattfinden. Ob das RKI die Notwendigkeit von PCR-Tests teilt, ist zu prüfen.

Der Verband wird umgehend den Dialog mit der Landesregierung NRW suchen, um an die Stelle der PCR-Tests, die Schnelltests (PoC-Test) in die Verordnung einzubringen.

NRW-Verordnung treibt Sexarbeiter in die Illegalität

Ein PCR-Test ist 48 Stunden gültig. Das bedeutet für Prostituierte, sie benötigen ca. 3 Tests je Woche, oder ca. 12 Tests je Monat. Bei ca. 60 €/Test entspricht das Kosten von 180 € wöchentlich oder 720 € monatlich.

Eine Kostenübernahme durch die Landesregierung ist bisher nicht vorgesehen. Auch ergibt sich aus der Testverordnung des Bundes oder der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung NRW keine Kostenträgerschaft. Sexarbeiter haben keine Möglichkeit die PCR-Testkosten auf ihre Kunden abzuwälzen. Insoweit ist zu erwarten, dass Prostituierte in der Illegalität ihre Dienste offerieren werden, und das dann ganz ohne Schutz vor Gewalt, Hygienemaßnahmen und kostengünstigen Selbsttests.

Der Landesregierung ist zu empfehlen, es der Verordnung Baden-Württembergs gleich zu tun, und der Prostitutionsbranche Schnelltests vorzugeben.


Informationsangebot ist keine Rechtsberatung!
Unser Web-Angebot dient lediglich dem unverbindlichen Informationszweck und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar. Der Inhalt dieses Angebots kann und soll eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung, welche die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt, nicht ersetzen. Soweit wir über Fälle, insbesondere Gerichtsentscheidungen berichten, darf aus deren Ergebnissen nicht auf einen notwendigerweise ähnlichen Ausgang in anderen Fällen geschlossen werden. Jegliche Haftung für Schäden materieller oder ideeller Art, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen, Prozesse oder Formulare bzw. durch eine fehlerhafte oder unvollständige Information entstehen ist ausgeschlossen.

UEGD

Neue Bedingungen

Inzidenz entfällt – Alle Betriebe öffen

Die Bundesländer haben die Abkehr vom Inzidenzwert als alleiniger Maßstab für Grundrechtseinschränkungen in der Ministerpräsidentenkonferenz am 10. August 2021 beschlossen.
In Kürze öffnen alle Branchen
UEGD

Die Ministerpräsidenten und die Bundeskanzlerin haben sich auf folgende Punkte für den zukünftigen Umgang mit dem Coronavirus verständigt:

  • Kein erneuter Lockdown mehr
  • Alle Betriebe dürfen öffnen – jedoch mit unterschiedlichen Vorgaben
  • Die Länder verabschieden neue Verordnungen bis spätestens 25. August 2021
  • Ab dem 11. Oktober 2021 werden Tests kostenpflichtig
  • Es wird ein neuer Messwert erarbeitet, der neben der Inzidenz, die Impfquote, die Hospitalisierung (Personen die mit Verdacht auf Corona ins Krankenhaus kommen) und die Auslastung der Intensivbetten beinhaltet.
  1. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder appellieren eindringlich an die Bevölkerung in Deutschland, soweit noch nicht geschehen, jetzt schnellstmöglich die bestehenden Impfangebote gegen das SARS-CoV2-Virus wahrzunehmen. Bei den derzeit fast ausschließlich verimpften mRNA-Impfstoffen besteht ein vollständiger Impfschutz 2 Wochen nach der Zweitimpfung. Wer im Herbst einen vollständigen Impfschutz haben möchte, muss jetzt mit der Impfung beginnen. Die Impfstoffe haben sich sowohl in den Zulassungsstudien als auch in der monatelangen weltweiten millionenfachen Anwendung als sehr sicher und gegen die in Deutschland derzeit vorherrschende Delta-Variante als wirksam erwiesen. Niedrigschwellige, zielgruppenbezogene und aufsuchende Angebote sollen den Zugang zur Impfung erleichtern. Bund und Länder fordern die Arbeitgeber in Deutschland auf, ihrerseits ihre Mitarbeiter bei der Wahrnehmung von Impfangeboten zu unterstützen, insbesondere durch Information von Beschäftigten, Schaffung von betrieblichen Impfangeboten durch Betriebsärzte sowie Freistellung der Beschäftigten zur Wahrnehmung von Impfangeboten. Die Impf-Beschlüsse der Gesundheitsministerkonferenz vom 2. August werden umgesetzt.
  2. Wer über einen vollständigen Impfschutz verfügt, schützt damit sich und andere vor der Ansteckung durch das SARS-CoV2-Virus und damit die Gesellschaft vor einer erneuten Ausbreitungswelle des Virus.  Über eine vergleichbare Immunität verfügt, wer von einer COVID19-Erkrankung genesen ist[1]. Geimpfte und Genesene werden deshalb von bundes- oder landesrechtlichen Regelungen, die Testauflagen vorsehen, ausgenommen[2]. Darüber hinaus hat das RKI seine Empfehlungen zur Quarantäne von Kontaktpersonen dahingehend angepasst, dass für symptomlose enge Kontaktpersonen mit einer vollständig abgeschlossenen Immunisierung eine Quarantänepflicht grundsätzlich nicht mehr erforderlich ist. Geimpfte und Genesene sind auch von der Quarantänepflicht bei der Rückreise nach Deutschland aus einem Hochrisikogebiet ausgenommen.
  3. Um einen bestmöglichen Infektionsschutz zu gewährleisten, gelten weiterhin die Basisschutzmaßnahmen für die gesamte Bevölkerung. Dazu gehören die Grundregeln von Abstand halten, Händehygiene beachten, in Innenräumen Masken tragen sowie regelmäßiges Lüften in Innenräumen. Ferner ist es zwingend erforderlich, bei Symptomen zu Hause zu bleiben und sich umgehend testen zu lassen. Das Tragen medizinischer Schutzmasken im Einzelhandel und im öffentlichen Personenverkehr bleibt wichtig und daher für die gesamte Bevölkerung verbindlich vorgeschrieben. Die Erforderlichkeit dieser Maßnahmen wird mindestens alle vier Wochen überprüft.
  4. Um den weiteren Anstieg der Infektionszahlen in Deutschland zu vermeiden, werden die Länder im Sinne der 3G-Regel (Zutritt nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen) durch entsprechende Verordnungen oder Verfügungen spätestens ab dem 23. August 2021 für alle Personen die weder vollständig Geimpfte noch Genesene sind eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests, der nicht älter ist als 24 Stunden oder eines negativen PCR-Tests, der nicht älter ist als 48 Stunden, Testpflichten vorsehen. Ausgenommen sind Kinder bis zum 6. Lebensjahr generell und darüber hinaus Schüler, weil Schüler im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden.Tests sollen Vorraussetzung sein für:a.  Zugang als Besucher zu Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie
    Einrichtungen der Behindertenhilfe
    b. Zugang zur Innengastronomie
    c. Teilnahme an Veranstaltungen und Festen (z.B. Informations-, Kultur- oder  Sportveranstaltungen) in Innenräumen
    d. Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (z. B. Friseur, Kosmetik, Körperpflege)
    e. Sport im Innenbereich (z.B. in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen)
    f. Beherbergung: Test bei Anreise und zwei Mal pro Woche während des AufenthaltsDie Länder können Regelungen vorsehen, dass die 3G-Regel ganz oder teilweise ausgesetzt wird, solange die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis stabil unter 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern liegt oder das Indikatorensystem eines Landes (das weitere Faktoren einbezieht, wie zum Beispiel Hospitalisierung) ein vergleichbar niedriges Infektionsgeschehen widerspiegelt und ein Anstieg der Infektionszahlen durch die Aussetzung der Regelungen nicht zu erwarten ist.Die Erforderlichkeit der 3G-Regel wird mindestens alle vier Wochen überprüft.
  5. Die kostenlosen Bürgertests haben einen wichtigen Beitrag geleistet, um die dritte Welle der SARS-CoV2-Pandemie in Deutschland zu unterbrechen und haben den Bürgerinnen und Bürgern zusätzliche Sicherheit im Alltag gegeben. Da mittlerweile allen Bürgerinnen und Bürgern ein unmittelbares Impfangebot gemacht werden kann, ist allerdings eine dauerhafte Übernahme der Kosten für alle Tests durch den Bund und damit den Steuerzahler nicht angezeigt. Daher wird der Bund das Angebot kostenloser Bürgertests für alle mit Wirkung vom 11. Oktober 2021 beenden. Für Personen, die nicht geimpft werden können und für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt (insbesondere Schwangere, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren), wird es weiterhin die Möglichkeit zum kostenlosen Antigen-Schnelltest geben.
  6. Großveranstaltungen, Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, Feiern, Bars und Clubs sind die Bereiche, die mit einem besonders hohen Risiko für Mehrfachansteckungen („superspreading events“) verbunden sind. Dieses Risiko steigt noch einmal erheblich, wenn von den Teilnehmern nicht während des gesamten Verlaufs feste Sitzplätze mit entsprechenden Abständen eingenommen werden. In Innenräumen spielt der Luftaustausch, etwa durch raumlufttechnische Anlagen, eine erhebliche Rolle. Daher sind für diese Bereiche dem zuständigen Gesundheitsamt Hygienekonzepte vorzulegen, die alle diese Aspekte gewichten und das Ansteckungsrisiko wirksam minimieren. Die Länder und Kommunen werden weiterhin ergänzend zur 3G-Regelung durch einschränkende Regelungen oder situationsbezogenen Entscheidungen im Einzelfall die zulässige Teilnehmerzahl und den Zugang begrenzen, wo dies erforderlich ist. Die Länder sind sich einig, dass über die 3G-Regelung hinaus bei Sportgroßveranstaltungen oberhalb einer absoluten Zahl von 5.000 Zuschauenden die zulässige Auslastung bei maximal 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität liegt, jedoch nicht bei mehr als insgesamt 25.000 Zuschauenden.
  7. Der Bund sagt zu, die Überbrückungshilfen zu verlängern. Dabei sollen die Einschränkungen der Wirtschaftlichkeit durch die Maßnahmen nach Punkt 6 berücksichtigt werden. Die Länder bitten den Bund, auch den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld zu verlängern.
  8. Der Bund wird zur Verhinderung betrieblicher Infektionen mit dem Corona-Virus die bestehenden Maßnahmen der Arbeitsschutzverordnung an die aktuelle Situation anpassen und verlängern. Dies gilt insbesondere für die Pflicht zur Erstellung und Aktualisierung betrieblicher Hygienekonzepte sowie die Testangebotsverpflichtung.
  9. Bund und Länder sind sich einig, dass die seit wenigen Wochen tagesaktuell erhobene Hospitalisierung von COVID19-Patienten als Indikator für schwere Krankheitsverläufe eine wichtige Größe zur Beurteilung des Infektionsgeschehens ist.  So kann in Zukunft schnell und präzise abgeschätzt werden, in welchem Umfang das Neuinfektionsgeschehen noch immer angesichts der wachsenden Immunität in der Bevölkerung zu schweren Verläufen führt und damit sowohl für die Betroffenen als auch für die Belastung des Gesundheitssystems eine Gefahr darstellt. Bund und Länder werden alle Indikatoren, insbesondere die Inzidenz, die Impfquote, und die Zahl der schweren Krankheitsverläufe sowie die resultierende Belastung des Gesundheitswesens berücksichtigen, um das weitere Infektionsgeschehen zu kontrollieren.
  10. Die oben genannten Maßnahmen und deren situationsgerechte Anpassung in den Herbst und Wintermonaten beruhen überwiegend auf Rechtsgrundlagen im Infektionsschutzgesetz, die eine epidemische Lage von nationaler Tragweite voraussetzen. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und – chefs der Länder teilen die Einschätzung, dass sich Deutschland insgesamt weiterhin einer pandemischen Situation befindet und dass die entsprechenden Rechtsgrundlagen für die von den jeweils zuständigen Behörden zu ergreifenden Maßnahmen weiterhin erforderlich sind, um der Situation zu begegnen. Vor diesem Hintergrund bitten sie den Deutschen Bundestag zu erwägen, die epidemische Lage von nationaler Tragweite über den 11. September 2021 hinaus zu erklären.

Baden-Württemberg

Die neue Verordnung ist zum 16. August 2021 in Kraft getreten und endet mit Ablauf des 13. September. Stufenregelungen für unterschiedliche Inzidenzwerte sind entfallen. Stattdessen gibt es Vorgaben für verschiedenen Branchen. Personen ohne Genesenen- oder Geimpften-Nachweis benötigen einen einfachen Schnelltest. (B-W Coronaverordnung PDF)

Der Begriff der Prostitutionsstätte bezeichnet alle gewerbsmäßig betriebenen Betriebsstätten, wie Bordelle, bordellartige Einrichtungen, Wohnungsbordelle, Terminwohnungen oder Modellwohnungen (§ 2, Absatz 3 Prostituiertenschutzgesetz).

Bei der Betriebsbezeichnung als Sauna-Club, FKK-Club oder Swinger-Club handelt es sich nur dann um eine Prostitutionsstätte, wenn dort mit Wissen der Betreiberin oder des Betreibers Prostituierte tätig werden, das heißt sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten. Sofern dies nicht der Fall ist, gelten diese Einrichtungen als Vergnügungsstätten.

Generell gilt:

  • In geschlossenen Räumen gilt die Maskenpflicht. Im Freien gilt die Maskenpflicht, wenn nicht dauerhaft ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann. Bei körpernahen Dienstleistungen, gibt es eine Ausnahme von der Maskenpflicht soweit die zu erbringende Dienstleistung dies erfordert.
  • In geschlossenen Räumen müssen alle Besucherinnen und Besucher einen negativen Corona-Schnelltest, einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis haben (3G). Ein PCR-Test ist nicht erforderlich.
  • Der/Die Betreiber*in der Einrichtung muss ein Hygienekonzept erstellen. Das bedeutet, es ist schriftlich darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen. Dazu zählt insbesondere:
    • Die Einhaltung des Mindestabstandes und die Regelung von Personenströmen.
    • Die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen.
    • Die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen.
    • Die rechtzeitige und verständliche Information der Besucherinnen und Besucher über die geltenden Hygienevorgaben.
    • Auf Verlangen müssen die Verantwortlichen das Hygienekonzept der zuständigen Behörde vorlegen und über die Umsetzung Auskunft erteilen.
  • Die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher müssen dokumentiert werden. Dazu zählen Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und sofern vorhanden die Telefonnummer. Dies kann entweder mit einschlägigen Apps wie Luca oder auch analog auf Papier erfolgen. Wer seine Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig angeben möchte, darf die Einrichtung nicht betreten.
  • Wenn ein negativer Corona-Schnelltest erforderlich ist, muss dieser
    • vor Ort unter Aufsicht der/des Veranstalterin/Veranstalters durchgeführt werden,
    • im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgen oder
    • von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (Corona-Teststation) vorgenommen oder überwacht werden.
    • Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
  • Der/Die Betreiber*in ist für die Einhaltung der Vorgaben verantwortlich.

Nordrhein-Westfalen

Am 20. August 2021 tritt die neue Verordnung in Kraft mit Laufzeit bis einschließlich 17. September. Es gibt nur noch eine Inzidenzstufe – über 35 und unter 35.  Dazu Vorgaben für verschiedenen Branchen. Personen ohne Genesenen- oder Geimpften-Nachweis benötigen einen PCR-Test. (NRW Coronaschutzverordnung PDF)

Eine Kontaktdatenaufzeichnung ist in der neuen Verordnung nicht mehr vorgesehen.

 

Generell gilt:

  • In Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen, soweit diese Innenräume – mit oder ohne Eingangskontrolle – auch Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind gilt Maskenpflicht.
  • Auf das Tragen einer Maske ausnahmsweise verzichtet werden bei der Berufsausübung in Innenräumen wenn
    a) der Mindestabstand von 1,5 Metern sicher eingehalten wird oder
    b) ausschließlich immunisierte Beschäftigte zusammentreffen oder
    c) an festen Arbeitsplätzen oder in festen Teams ausschließlich immunisierte oder getestete Beschäftigte zusammentreffen, sofern nicht aus Gründen des Arbeitsschutzes (zum Beispiel wegen Tätigkeiten mit hohem Aerosolausstoß) das Tragen von Masken geboten ist.
  • Bei folgenden Angeboten müssen nicht immunisierte Personen unter den sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 2 abweichend von § 2 Absatz 8 Satz 2 über einen PCR-Test verfügen:
    1. Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie Tanzveranstaltungen einschließlich privater Feiern mit Tanz,
    2. Bordellen, Prostitutionsstätten, Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen sowie bei der Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen außerhalb von Einrichtungen.
  • Der/Die Betreiber*in ist für die Einhaltung der Vorgaben verantwortlich.

Der UEGD ist schockiert über die Öffnungsbedingung in Nordrhein-Westfalen. Von allen nicht geimpften oder genesenen im Prostitutionsgewerbe Tätigen und deren Kunden einen PCR-Labortest zu fordern ist maßlos überzogen. Prostitution mit Clubs, Diskotheken und Tanzveranstaltungen gleichzusetzen ist mehr als abwegig. Ministerpräsident Laschet und Gesundheitsminister Laumann sollten doch nach über einem Jahr Corona erkannt haben, dass in unseren Betrieben keine Massenveranstaltungen stattfinden. Ob das RKI die Notwendigkeit von PCR-Tests teilt, ist zu prüfen.

Der Verband wird umgehend den Dialog mit der Landesregierung NRW suchen, um an die Stelle der PCR-Tests, die Schnelltests (PoC-Test) in die Verordnung einzubringen.

NRW-Verordnung treibt Sexarbeiter in die Illegalität

Ein PCR-Test ist 48 Stunden gültig. Das bedeutet für Prostituierte, sie benötigen ca. 3 Tests je Woche, oder ca. 12 Tests je Monat. Bei ca. 60 €/Test entspricht das Kosten von 180 € wöchentlich oder 720 € monatlich.

Eine Kostenübernahme durch die Landesregierung ist bisher nicht vorgesehen. Auch ergibt sich aus der Testverordnung des Bundes oder der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung NRW keine Kostenträgerschaft. Sexarbeiter haben keine Möglichkeit die PCR-Testkosten auf ihre Kunden abzuwälzen. Insoweit ist zu erwarten, dass Prostituierte in der Illegalität ihre Dienste offerieren werden, und das dann ganz ohne Schutz vor Gewalt, Hygienemaßnahmen und kostengünstigen Selbsttests.

Der Landesregierung ist zu empfehlen, es der Verordnung Baden-Württembergs gleich zu tun, und der Prostitutionsbranche Schnelltests vorzugeben.


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