Berlin ist Vorreiter in Deutschland
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Hauptstadt öffnet Bordelle

Berlin öffnet mit Stufenmodell ab 8. August

Senat beschließt stufenweise Aufhebung des Tätigkeitsverbotes für sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt.

Land Berlin hat in der heutigen Senatssitzung Lockerungsschritte für die Erotikbranche ab dem 8. August und 1. September beschlossen.

Aufgrund der Corona-Pandemie existieren bundesweit unterschiedliche Strategien im Umgang mit Prostitution. In Berlin sind derzeit sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt gemäß § 7 Absatz 4 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung untersagt, sowie die Prostitutionsgewerbe geschlossen. In einigen Bereichen körpernaher Dienstleistungen, wie Friseurbetrieben, Tattoo-Studios, Massagesalon etc. gibt es bereits erste Lockerungen unter Berücksichtigung strenger Hygienevorschriften.

Im Hinblick auf die häufig sehr prekäre Situation der Personen, die in der Sexarbeit tätig sind, erscheint es aus gesundheits-, aber auch aus frauenpolitischer Sicht geboten, auch für diesen Bereich über Lockerungsmaßnahmen nachzudenken, die ein legales Arbeiten ermöglichen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Betroffenen aufgrund wirtschaftlicher Notlagen in Abhängigkeitsverhältnisse geraten und im Verborgenen unter gesundheitsgefährdenden Bedingungen ihrer Tätigkeit nachgehen.

Aus diesem Grund hat der Berliner Senat ein Stufenmodell verabschiedet, wie die Lockerungsmaßnahmen in der Erotikbranche gestaltet werden könnten. Ab dem 08. August 2020 sind zunächst sexuelle Dienstleistungen ohne Geschlechtsverkehr wieder erlaubt. Ab dem 01.September sollen dann auch sexuelle Dienstleistungen mit Geschlechtsverkehr unter strengen Auflagen wieder zulässig sein.

Zu den Details der „strengen Auflagen“ wird der UEGD informieren, sobald die Unterlagen zu den Hygienevorgaben vorliegen.
Quelle: Dilek Kalayci, Senatorin für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung

Die Pressestelle der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung hat dem Verband darüber hinaus in einer kurzen Stellungnahme mitgeteilt, dass ab dem Tag des Inkrafttretens der geänderten Infektionsschutzverordnung (am 8. August) die entgeltliche Erbringung sexueller Dienstleistungen ohne Geschlechtsverkehr zulässig ist. Dies betrifft auch den Betrieb von Prostitutionsstätten und von Prostitutionsvermittlungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes. Darunter fallen alle Prostitutionsstätten gem. ProstSchG, auch BDSM und Domina-Studios. Ab dem 1. September 2020 ist die entgeltliche Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Geschlechtsverkehr zulässig. Sexuelle Dienstleistungen sind in Prostitutionsfahrzeugen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes ab dem 1. Oktober 2020 zulässig. Die Organisation oder die Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes sind untersagt. Die anbietende Person der Dienstleistungen sowie die Betreiberin oder der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes haben entsprechend ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Das Angebot der Dienstleistungen ist nur nach Terminvereinbarung und ausschließlich an einzelne Personen erlaubt.

Update 07.08.2020

Die Erbringung entgeltlicher sexueller Dienstleistungen ist aufgrund der hohen Infektionsgefahr bei Körperkontakt nicht erlaubt. Ab 08. August folgt eine schrittweise Lockerung des Verbotes.

  • Ab 08. August dürfen sexuelle Dienstleistungen zunächst ohne Geschlechtsverkehr (erotische Massagen, Fesselspiele und Ähnliches) und ohne gesichtsnahe Praktiken gegen Entgelt angeboten werden.
  • Ab dem 01. September sind entgeltliche sexuelle Dienstleistung mit Geschlechtsverkehr zulässig.
  • Prostitutionsstätten dürfen den Betrieb ab 08. August wieder aufnehmen, sofern sie ausschließlich erlaubte Dienstleistungen anbieten.
  • Ab 01. Oktober ist das Anbieten sexueller Dienstleistungen gegen Entgelt in Prostitutionsfahrzeugen erlaubt.

Sexuelle Dienstleistungen dürfen nur nach Terminvereinbarung und ausschließlich an einzelnen Personen angeboten werden. Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes sind nicht erlaubt.

Weiterhin besteht die Verpflichtung zur Erstellung einer Anwesenheitsdokumentation, welche die Kontakt- und Besuchsdaten der Dienstleistungsnehmenden festhält. Die Dokumentation muss vier Wochen nach dem Besuch vernichtet oder gelöscht werden. Die zuständigen Behörden können die Herausgabe der Dokumentation zur Nachverfolgung möglicher Infektionsketten in begründeten Fällen verlangen.

Bei Verstößen gegen die Vorgaben der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung droht sowohl Betriebsinhaber:innen der Prostitutionsstätten also auch inanspruchnehmenden Personen ein Bußgeld.

Diese Bestimmungen gehen auf Teil 1, § 5 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung zurück.

Quelle: Senatskanzlei

Neuer Verordnungstext

§ 5 Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche

(11) Die entgeltliche Erbringung sexueller Dienstleistungen ohne Geschlechtsverkehr, insbesondere erotische Massagen, Fesselspiele und verwandte Sexualpraktiken sind zulässig; gesichtsnahe Praktiken sind nicht erlaubt. Der Betrieb von Prostitutionsstätten und von Prostitutionsvermittlungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 182 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, sind zulässig, soweit sie ausschließlich Dienstleistungen nach Satz 1 anbieten. Über Satz 1 erster Halbsatz hinaus sind sexuelle Dienstleistungen mit Geschlechtsverkehr ab dem 1. September 2020 zulässig; dies gilt auch für Prostitutionsstätten und Prostitutionsvermittlungen. Sexuelle Dienstleistungen nach Satz 1 und 3 sind in Prostitutionsfahrzeugen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes ab dem 1. Oktober 2020 zulässig. Die Organisation oder die Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes sind untersagt. Die anbietende Person der Dienstleistungen nach Satz 1 und 3 sowie die Betreiberin oder der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes haben entsprechend § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Das Angebot der Dienstleistungen nach Satz 1 und 3 ist nur nach Terminvereinbarung und ausschließlich an einzelne Personen erlaubt. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 2 sowie § 4 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gelten entsprechend.

Quelle: Infektionsschutzverordnung


Informationsangebot ist keine Rechtsberatung!
Unser Web-Angebot dient lediglich dem unverbindlichen Informationszweck und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar. Der Inhalt dieses Angebots kann und soll eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung, welche die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt, nicht ersetzen. Soweit wir über Fälle, insbesondere Gerichtsentscheidungen berichten, darf aus deren Ergebnissen nicht auf einen notwendigerweise ähnlichen Ausgang in anderen Fällen geschlossen werden. Jegliche Haftung für Schäden materieller oder ideeller Art, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen, Prozesse oder Formulare bzw. durch eine fehlerhafte oder unvollständige Information entstehen ist ausgeschlossen.

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Berlin öffnet mit Stufenmodell ab 8. August

Senat beschließt stufenweise Aufhebung des Tätigkeitsverbotes für sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt.
Berlin ist Vorreiter in Deutschland
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Land Berlin hat in der heutigen Senatssitzung Lockerungsschritte für die Erotikbranche ab dem 8. August und 1. September beschlossen.

Aufgrund der Corona-Pandemie existieren bundesweit unterschiedliche Strategien im Umgang mit Prostitution. In Berlin sind derzeit sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt gemäß § 7 Absatz 4 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung untersagt, sowie die Prostitutionsgewerbe geschlossen. In einigen Bereichen körpernaher Dienstleistungen, wie Friseurbetrieben, Tattoo-Studios, Massagesalon etc. gibt es bereits erste Lockerungen unter Berücksichtigung strenger Hygienevorschriften.

Im Hinblick auf die häufig sehr prekäre Situation der Personen, die in der Sexarbeit tätig sind, erscheint es aus gesundheits-, aber auch aus frauenpolitischer Sicht geboten, auch für diesen Bereich über Lockerungsmaßnahmen nachzudenken, die ein legales Arbeiten ermöglichen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Betroffenen aufgrund wirtschaftlicher Notlagen in Abhängigkeitsverhältnisse geraten und im Verborgenen unter gesundheitsgefährdenden Bedingungen ihrer Tätigkeit nachgehen.

Aus diesem Grund hat der Berliner Senat ein Stufenmodell verabschiedet, wie die Lockerungsmaßnahmen in der Erotikbranche gestaltet werden könnten. Ab dem 08. August 2020 sind zunächst sexuelle Dienstleistungen ohne Geschlechtsverkehr wieder erlaubt. Ab dem 01.September sollen dann auch sexuelle Dienstleistungen mit Geschlechtsverkehr unter strengen Auflagen wieder zulässig sein.

Zu den Details der „strengen Auflagen“ wird der UEGD informieren, sobald die Unterlagen zu den Hygienevorgaben vorliegen.
Quelle: Dilek Kalayci, Senatorin für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung

Die Pressestelle der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung hat dem Verband darüber hinaus in einer kurzen Stellungnahme mitgeteilt, dass ab dem Tag des Inkrafttretens der geänderten Infektionsschutzverordnung (am 8. August) die entgeltliche Erbringung sexueller Dienstleistungen ohne Geschlechtsverkehr zulässig ist. Dies betrifft auch den Betrieb von Prostitutionsstätten und von Prostitutionsvermittlungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes. Darunter fallen alle Prostitutionsstätten gem. ProstSchG, auch BDSM und Domina-Studios. Ab dem 1. September 2020 ist die entgeltliche Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Geschlechtsverkehr zulässig. Sexuelle Dienstleistungen sind in Prostitutionsfahrzeugen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes ab dem 1. Oktober 2020 zulässig. Die Organisation oder die Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes sind untersagt. Die anbietende Person der Dienstleistungen sowie die Betreiberin oder der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes haben entsprechend ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Das Angebot der Dienstleistungen ist nur nach Terminvereinbarung und ausschließlich an einzelne Personen erlaubt.

Update 07.08.2020

Die Erbringung entgeltlicher sexueller Dienstleistungen ist aufgrund der hohen Infektionsgefahr bei Körperkontakt nicht erlaubt. Ab 08. August folgt eine schrittweise Lockerung des Verbotes.

  • Ab 08. August dürfen sexuelle Dienstleistungen zunächst ohne Geschlechtsverkehr (erotische Massagen, Fesselspiele und Ähnliches) und ohne gesichtsnahe Praktiken gegen Entgelt angeboten werden.
  • Ab dem 01. September sind entgeltliche sexuelle Dienstleistung mit Geschlechtsverkehr zulässig.
  • Prostitutionsstätten dürfen den Betrieb ab 08. August wieder aufnehmen, sofern sie ausschließlich erlaubte Dienstleistungen anbieten.
  • Ab 01. Oktober ist das Anbieten sexueller Dienstleistungen gegen Entgelt in Prostitutionsfahrzeugen erlaubt.

Sexuelle Dienstleistungen dürfen nur nach Terminvereinbarung und ausschließlich an einzelnen Personen angeboten werden. Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes sind nicht erlaubt.

Weiterhin besteht die Verpflichtung zur Erstellung einer Anwesenheitsdokumentation, welche die Kontakt- und Besuchsdaten der Dienstleistungsnehmenden festhält. Die Dokumentation muss vier Wochen nach dem Besuch vernichtet oder gelöscht werden. Die zuständigen Behörden können die Herausgabe der Dokumentation zur Nachverfolgung möglicher Infektionsketten in begründeten Fällen verlangen.

Bei Verstößen gegen die Vorgaben der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung droht sowohl Betriebsinhaber:innen der Prostitutionsstätten also auch inanspruchnehmenden Personen ein Bußgeld.

Diese Bestimmungen gehen auf Teil 1, § 5 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung zurück.

Quelle: Senatskanzlei

Neuer Verordnungstext

§ 5 Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche

(11) Die entgeltliche Erbringung sexueller Dienstleistungen ohne Geschlechtsverkehr, insbesondere erotische Massagen, Fesselspiele und verwandte Sexualpraktiken sind zulässig; gesichtsnahe Praktiken sind nicht erlaubt. Der Betrieb von Prostitutionsstätten und von Prostitutionsvermittlungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 182 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, sind zulässig, soweit sie ausschließlich Dienstleistungen nach Satz 1 anbieten. Über Satz 1 erster Halbsatz hinaus sind sexuelle Dienstleistungen mit Geschlechtsverkehr ab dem 1. September 2020 zulässig; dies gilt auch für Prostitutionsstätten und Prostitutionsvermittlungen. Sexuelle Dienstleistungen nach Satz 1 und 3 sind in Prostitutionsfahrzeugen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes ab dem 1. Oktober 2020 zulässig. Die Organisation oder die Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes sind untersagt. Die anbietende Person der Dienstleistungen nach Satz 1 und 3 sowie die Betreiberin oder der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes haben entsprechend § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Das Angebot der Dienstleistungen nach Satz 1 und 3 ist nur nach Terminvereinbarung und ausschließlich an einzelne Personen erlaubt. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 2 sowie § 4 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gelten entsprechend.

Quelle: Infektionsschutzverordnung


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